“Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrzeug aus § 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Nr. 1 des Garantievertrages. Nach dieser Vereinbarung wird aus der Garantie Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Beklagte ist zunächst passivlegitimiert für Ansprüche aus der Garantievereinbarung. Verträge sind gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Verkehrssitte erfordern, wobei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich die Passivlegitimation des Beklagten bereits unmittelbar aus der Garantievereinbarung. In dieser heißt es bereits eingangs: “Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus den umseitigen Garantiebedingungen ergibt. Die Multipart Automobil-Service GmbH übernimmt die technische Abwicklung dieser Garantie’. Diese Garantievereinbarung ist vom Beklagten selbst als Händler unterschrieben. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 des Garantievertrags. Vielmehr wird der Beklagte in § 1 Nr. 1 der Garantiebedingungen als “Verkäufer/Garantiegeber’ bezeichnet. Soweit nach § 1 Nr. 2 der Garantiebedingungen die Multipart Automobil-Service GmbH vom Verkäufer als Garantiegeber zur Abwicklung der Garantie beauftragt wird und Ansprüche, die die Garantie betreffen, unmittelbar an die Multipart Automobil-Service GmbH zu richten sind, ändert dies ebenfalls nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Die Formulierung des § 1 Nr. 2 der Garantiebedingungen ist in Zusammenschau mit den voranstehenden Bestimmungen zu sehen, die ausdrücklich den Beklagten aus der Garantievereinbarung verpflichten. Sie kann vor diesem Hintergrund weder die Verpflichtung des Beklagten ausschließen, noch eine eigene Leistungsverpflichtung der Multipart Garantie AG gegenüber dem Kläger begründen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 926 – 928), zumal die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt (vgl. BGH NJW 1981, 275 – 276). Die Rolle der Multipart Garantie AG beschränkt sich deshalb auf die einer Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 S. 1 BGB, ohne dass dies Auswirkungen auf die Passivlegitimation des Beklagten als Garantiegeber hat.
Das Getriebe ist gem. § 2 Nr. 1b der Garantiebedingungen vom Umfang der Garantie erfasst. Es verlor während der Garantiezeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit, sodass eine Reparatur erforderlich wurde.
Der Garantieanspruch ist nicht gem. § 4 Nr. 3 der Garantievereinbarung auf Grund einer Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Garantievereinbarung ausgeschlossen.
Insbesondere liegt keine den Anspruch auf Kostenerstattung ausschließende Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 1a der Garantiebedingungen vor. Die Garantiebedingung aus § 4 Nr. 1a ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei den in der Garantievereinbarung enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Garantievereinbarung, die der Beklagte mit dem Kläger geschlossen hat, ist ein Formularvertrag, der für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt ist. Sie ist auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Nach der Rspr. des BGH sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat (BGH DAR 2008, 20 – 22).
Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Garantievereinbarung handelt es sich um eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens. Denn der Beklagte hat die Funktionsfähigkeit des Getriebes für zwei Jahre garantiert. Von dieser Leistungspflicht soll er unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich wenn der Käufer die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und 2 der Garantievereinbarung verletzt, frei sein. Die Klausel des § 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1a der Garantiebedingung benachteiligt den Kläger unangemessen. Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist eine Klausel dann unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 173). Dies ist be...