Die Parteien streiten um einen Kostenerstattungsanspruch aus einem Garantievertrag. Am 25.10.2006 kaufte der Kläger bei dem Autohaus des Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke K, Model S, mit einem Kilometerstand von 2.200 km zu einem Preis von 28.000 EUR. Der Kläger erhielt zudem vom Beklagten eine Garantie auf Motor, Getriebe und Differenzial, die am 26.10.2006 zu laufen begann und am 26.10.2008 enden sollte.
In den Garantiebedingungen heißt es auszugsweise:
Zitat
"§ 1 Inhalt der Garantie"
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfasst.
Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Die Multipart Automobil-Service GmbH ist vom Verkäufer/Garantiegeber beauftragt, die gesamte Abwicklung der Garantie mit dem Käufer/Garantienehmer vorzunehmen. Alle vertraglichen Anzeigen und Willenserklärungen, auch Schadenanzeigen und Ansprüche, die die Garantie betreffen, sind unmittelbar an die Multipart Automobil-Service GmbH zu richten.
§ 2 Umfang der Garantie
…
2. Sofern eines der in 1. bezeichneten Teile funktionsunfähig oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, verpflichtet sich der Händler, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendige Reparatur durchzuführen.
3. Die Garantie umfasst nicht:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle; Fette und sonstige Schmiermittel.
§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
1. Der Käufer/Garantienehmer hat vor dem Schadensfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 500 km bzw. 4 Wochen beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der in diesem Garantie-Pass enthaltenen Wartungsnachweise ausstellen zu lassen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
2. Der Käufer/Garantienehmer hat nach dem Schadensfall
a) der Multipart Automobil-Service GmbH jeden Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, in jedem Falle aber vor der Demontage telefonisch, schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen,
b) Multipart bereits durchgeführte Pflege- und Wartungsarbeiten durch Einsendung der in diesem Heft befindlichen Bestätigungen zusammen mit den dafür erhaltenen Rechnungen nachzuweisen,
c) einem Beauftragten der Multipart Automobil-Service GmbH jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens notwendigen Auskünfte zu erteilen,
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen von Multipart zu befolgen; er hat, wenn es die Umstände gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen,
e) die Reparatur beim Händler oder bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; Multipart erteilt hierzu der Werkstatt den Reparaturauftrag,
f) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der Multipart Automobil- Service GmbH einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
3. Werden vorstehende Pflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
§ 5 Kostenerstattung
1. Garantiebedingte Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers voll übernommen. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers übernommen.
…
6. Nicht übernommen werden:
a) Kosten für Tests, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden anfallen;
b) Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für Mietwagen.“
Am 22.11.2007 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Getriebedefekt. Der Kläger zeigte diesen Defekt am 22.11.2007 der Multipart Garantie AG, die gem. der Garantiebedingungen für die technische Abwicklung der Garantie zuständig ist, telefonisch an. Die Multipart Garantie AG erklärte gegenüber dem Beklagten, dass eine Garantie nicht bestehe, da der Kläger gegen § 4 der Garantiebedingungen zuwidergehandelt habe.
Nach der Ablehnung der Garantieleistung durch die Multipart Garantie AG rief der Kläger noch am 22.11.2007 den Beklagten an. Er informierte den Beklagten über sein Telefonat mit der Multipart Garantie AG und forderte diesen zur Reparatur des Fahrzeugs auf. Der Beklagte nahm den Reparaturauftr...