[4] “I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von L geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, auch wenn durch den Frontanstoß die Geschwindigkeit des Pkw der Zeugin L nur geringfügig geändert worden sei. Die Einholung eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung hervorzurufen, sei nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 28.1.2003 (VI ZR 139/02) nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass es bei einem Unfall nur zu einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung gekommen sei (“Harmlosigkeitsgrenze’), schließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ursächlichkeit eines Unfalls für eine HWS-Verletzung auf der Grundlage konkreter Fallumstände nicht aus. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise im Einzelfall Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen könnten, fehlten für Heck- und Frontanstöße in gleicher Weise. Stets seien die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Habe sich der Tatrichter danach die erforderliche Überzeugung gebildet, seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Zeugin L sei durch den Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden und infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden. Die Schilderungen der Zeugin L über ihren Gesundheitszustand seien glaubhaft und vereinbar mit den Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. G über das Ergebnis seiner Untersuchungen am 9. und 20.10.2003. Auch wenn sich Dr. G nicht mehr konkret an tastbare Verspannungen im Nackenbereich erinnern könne, sei davon auszugehen, dass solche vorgelegen hätten, obwohl sie in den ärztlichen Unterlagen nicht dokumentiert worden seien. Dr. G würde nach seinen Angaben Tastbefunde, die regelmäßig bei HWS-Beschwerden aufträten, nicht besonders dokumentieren. Nur bei fehlenden Verspannungen trotz geklagter Beschwerden überweise er Patienten zum Chirurgen, was bei L aber nicht geschehen sei.

[5] II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

[6] 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L habe bei dem Unfall am 7.10.2003 eine HWS-Distorsion erlitten, lässt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.

[7] Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurt. v. 11.6.1968, VersR 1968, 850, 851; v. 20.2.1975, VersR 1975, 540, 541; v. 21.10.1986, VersR 1987, 310 und v. 28.1.2003, VersR 2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit’, was die Revision meint, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurt. v. 9.5.1989, VersR 1989, 758, 759 und v. 28.1.2003, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 18.4.1977, VersR 1977, 721). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurt. v. 1.10.1996, VersR 1997, 362, 364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach.

[8] 2. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens zu klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin L hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin L und des behandelnden Arztes Dr. G gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall für die geklagten Beschwerden ursächlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision keine durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden der Zeugin L nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche Würdigung nicht infrage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringfügiger Geschwindigkeit eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sei, bleibt sie erfolglos.

[9] a) Der erkennende Senat hat eine “Harmlosigkeitsgr...

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