Die Definition des Körperschadens ist in Art. 3 L. 57/2001 enthalten.

Der Körperschaden muss nach italienischem Recht durch einen Rechtsmediziner festgestellt werden. Dieser bewertet die Verletzungen, seien sie rein körperlicher oder auch psychischer Natur, mit Invaliditätspunkten, soweit es sich um einen Dauerschaden handelt. Kommt der Sachverständige dabei z.B. zum Schluss, dass der Geschädigte zu 14 % dauerhaft invalide worden ist, weist er ihm 14 Invaliditätspunkte zu. Pro Invaliditätspunkt wird dem Geschädigten ein bestimmter Schadensersatzbetrag zugesprochen. Hierbei haben die Gerichte Tabellen erstellt und dadurch dazu beigetragen, die Berechnung des Schadenersatzes zu vereinfachen.

Die bedeutendste ist die Tabelle des Mailänder Gerichtes. Sie wird auch von vielen anderen Gerichten herangezogen und hat dadurch eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bewirkt.

Die Festsetzung des Schadenersatzes ist sehr schematisch. Neben dem Gutachten des Rechtsmediziners findet das Alter des Geschädigten in der Tabelle Berücksichtigung.

Nach Art. 138 des neuen italienischen Versicherungsgesetzes kann der Richter zudem den Maximalbetrag bis zu 30 % erhöhen, um im Einzelfall der besonderen Situation des Geschädigten Rechnung zu tragen.[18]

Bei vorübergehender Invalidität ermittelt der Sachverständige, in welchem zeitlichen Rahmen und in welchem jeweiligen Umfang diese besteht. Der Geschädigte erwirbt pro Tag einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

[18] Cfr. Domenico Chindemi, il nuovo danno non patrimoniale, in La nuova giur. Civ. comm., 2006, 2, 137.

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