[6] “ … I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Einordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz für Fahrräder auch bei Schäden durch Diebstahl versprochen wird, wenn – u.a. – der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Teil der Klausel werde eine objektive Risikobegrenzung beschrieben. Es gehe um eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des Versicherungsschutzes, nicht aber darum, dass – wie bei einer Obliegenheit – ein nachlässiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender Versicherungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine Risikobegrenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass sich der Diebstahl in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet habe. In dieser Auslegung und der daran anknüpfenden Beweislastverteilung benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 BGB. Da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sich der Diebstahl in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zu.

[7] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

[8] 1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enthält eine objektive Risikobeschränkung. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

[9] a) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (st. Rspr.; vgl. nur Senat VersR 2006, 215 unter II 1a m.w.N.). Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ 123, 83, 85; Senat VersR 2000, 969 unter 1a).

[10] b) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung gegen das Risiko der Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 (1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad zum versicherten Hausrat gehört. Denn es dient dem Versicherungsnehmer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1.1 S. 2 HRB 01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (§ 1 (1) S. 2 VHB 92). Aus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 ergibt sich für den Versicherungsnehmer jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahrendeckung bietet, allerdings auch Entschädigung für versicherte Sachen verspricht, die u.a. durch Einbruchsdiebstahl i.S.d. in Ziff. 5 HRB 01/03 bzw. § 5 VHB 92 näher beschriebenen Umstände abhanden gekommen sind. Für Entwendungshandlungen außerhalb des so beschriebenen Rahmens besteht danach grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Da “Fahrraddiebstahl’ aber nach Maßgabe der hier geschlossenen Verträge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der in den jeweiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klausel zuwenden. Aus ihr ergibt sich zunächst, dass hier unter bestimmten Voraussetzungen für ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweckbestimmung nicht oder nicht immer im Raum eines Gebäudes aufbewahrt wird und daher auch nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls i.S.v. § 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr. 5.1.1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versicherungsschutz gewährt wird. Ob mit der Klausel 7110 im Weiteren Obliegenheiten begründet oder aber Risikobegrenzungen umschrieben werden sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht. Denn es bleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des Versicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnittsweise vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahrraddiebstahls durch die Regelung von Obliegenheiten zu schützen sucht oder gar von beiden Möglichkeiten Gebrauch macht.

[11] c) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versicherungsschutzes unterscheiden sich – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – deutlich. Nr. 1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war. Damit wird eine Verhaltensanforderung beschrieben, denn es hängt allein vo...

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