“ … Der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der BUZ-Versicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG und des Versicherungsvertrages der Parteien i.V.m. § 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten.

1. Es ist nicht mehr streitig, dass der Kläger i.S.d. §§ 1 (1); 2 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Isolierer bzw. Isolierhelfer zu 80 % berufsunfähig ist …

2. Des Weiteren ist der Kläger unfähig, eine vergleichbare andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, § 2 (1) der B-BUZ der Beklagten.

a) Nicht mehr in Betracht kommt in diesem Zusammenhang nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P vom 17.2.2006 eine Tätigkeit des Klägers als Telefonist oder als Mitarbeiter in einem Call-Center. Diese Berufsbilder würden – so der Sachverständige – ein Ausmaß an Vorbildung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Schnelligkeit und Flexibilität erfordern, welches vom Kläger nicht geleistet werden könne.

Des Weiteren hat der Sachverständige eine Tätigkeit des Klägers als Pförtner im Schichtdienst ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer an den Tag-Nacht-Rhythmus gekoppelten regelmäßigen Medikation schließe eine Tätigkeit mit Tag-Nacht-Wechselschicht aus.

Auch dagegen hat die Beklagte konkrete Angriffe in zweiter Instanz nicht mehr vorgetragen.

b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg auf eine Tätigkeit als Pförtner ohne Nachtschicht verwiesen werden.

(1) Der Senat ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers … und der dort vom Sachverständigen Prof. Dr. P vorgenommenen, ergänzenden Ausführungen zu seinem schriftlichen Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger von seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Pförtner nicht geeignet ist.

Der Sachverständige hat im Termin ausgeführt, dass der Kläger keine Tätigkeiten auszuüben vermag, bei denen er schreiben und einen PC bzw. Monitor bedienen müsse. Auch für Publikumsverkehr sei der Kläger nicht unbedingt geeignet. Er sei – dies hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 17.2.2006 ausgeführt – introvertiert, wobei sich dieses Persönlichkeitsbild unter der vorliegenden Krankheit akzentuiert habe. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass er dem Kläger zutraue, die Tätigkeit eines Pförtners auszuüben, wenn sich diese darauf reduziere, “eine Schranke zu öffnen oder zu schließen’. Er sehe aber Schwierigkeiten, sobald die Anforderungen stiegen, also gewisse Vermittlungstätigkeiten etc. hinzu kämen. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt der Senat, der sich von der Persönlichkeit des Klägers im Sitzungstermin ein Bild selbst zu verschaffen vermochte. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass Pförtnerstellen, deren Anforderungsprofil sich darauf beschränkt, Schranken bzw. Türen zu öffnen oder zu schließen, auf dem freien Arbeitsmarkt so gut wie nicht vorhanden sind.

(2) Der Verweisungsberuf eines Pförtners ohne Nachtschicht entspricht auch nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken (vgl. BGH VersR 1986, 1113 und Prölss/Martin, a.a.O., Rn 30). Der Kläger hat vorgetragen, dass er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.496 EUR erzielte. Als Pförtner ohne Nachtschicht – so hat der Kläger behauptet, könne er allenfalls 1.300 EUR brutto erhalten. Die Beklagte hat diesem Vortrag durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung widersprochen und einen Bruttoverdienst als Pförtner ohne Nachtschicht in Höhe von ca. 1.800 EUR brutto monatlich für möglich erachtet. Dies sind ca. 28 % weniger als der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf unstreitig verdient hat. Bei niedrigen Einkommen – wie hier – kann schon eine betragsmäßig geringe Differenz spürbar und damit unzumutbar sein. Der Senat hält eine Vergleichstätigkeit, mit der lediglich 28 % weniger verdient werden kann als in dem ursprünglich ausgeübten Beruf für nicht mehr zumutbar.

(3) Auf das Argument des Klägers, die Beklagte habe ihn unzulässigerweise auf einen sog. “Nischenarbeitsplatz’ verwiesen, kommt es nach den Ausführungen unter (1) und (2) nicht mehr an. Allerdings ist auch dieses Argument des Klägers, wonach der von der Beklagten vorgeschlagene Vergleichsberuf eines Pförtners ohne Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so gut wie nicht zur Verfügung stehe und daher eine entsprechende Verweisung nicht zulässig sei, gut vertretbar (vgl. zum Ganzen: BGH NJW-RR 1999, 1471 bzw. BGH VersR 1999, 1134 und Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 2 BUZ). Insgesamt ist festzustellen, dass die Beklagte den Kläger auf eine vergleichbare andere Tätigkeit i.S.v. § 2 (1) der Bedingungen f...

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