Der BGH greift die in der Literatur angeführten Bedenken gegen einen rigiden Besitzschutz nicht auf. Auffassungen, die eine sofortige Besitzkehr etwa bei noch warmer Motorhaube des unbefugt Parkenden für notwendig halten (vgl. Schünemann, DAR 1997, 267, 269) und daraus ein berechtigtes Abschleppen binnen 30 Minuten ab dem unberechtigten Abstellen verlangen, ließen das Recht zur Besitzkehr leer laufen, weil dem Besitzberechtigten der Zeitpunkt des Abstellens meist nicht bekannt ist. Die in § 859 Abs. 3 BGB durch das Wort “sofort’ hergestellte enge zeitliche Verknüpfung erlaubt die Ausübung der Besitzkehr noch am folgenden Tag (vgl. LG Frankfurt am Main NJW 1984, 183; LG Frankfurt am Main NJW-RR 2003, 311).
Auch die Auffassung, dass dem in seinem Besitz gestörten Abschleppenden wegen des Vorranges der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch darauf zustehe, dass der unberechtigt Parkende sein Fahrzeug entfernt (Stöber, DAR 2006, 486, 488), wird von dem BGH nicht aufgegriffen. Die Vereinbarung des Abschleppens war durch den unberechtigt Parkenden herausgefordert worden, was den Zurechnungszusammenhang und damit die Haftung auf Zahlung der Abschleppkosten begründete. Da ein Schutzgesetz erfüllt ist, bedarf es auch keines Rückgriffs auf Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, bei deren Prüfung kaum zu bejahen ist, dass das Abschleppen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des unberechtigt Parkenden entspricht.
Der Grundstückseigentümer kann nicht die Kosten der Parkraumüberwachung ersetzt verlangen (vgl. AG München DAR 2007, 392). Wie bei der Schadensberechnung bei einem ertappten Dieb im Kaufhaus ist lediglich die Fangprämie ersatzfähig. Sie ist dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. BGHZ 75, 232, 238; Deutsch, JZ 1980; Mertins, JR 1980, 357; Zimmermann, JZ 1981, 86). Dagegen sind Vorbeugungskosten (Kameras, Detektiveinsatz) nicht erstattungsfähig. Zum einen sind diese Aufwendungen schon vor der konkreten Tat getroffen worden, zum anderen bezwecken sie nicht die Verhinderung konkreter Eingriffe, sodass ihr fehlender Bezug zu einer konkreten Verletzungshandlung dazu führt, dass sie nicht ersatzfähig sind (vgl. BGHZ 59, 286, 288; BGHZ 75, 230, 237).
Diese Überlegungen zu den nicht ersatzfähigen Vorbeugungskosten bei einem Ladendiebstahl sind auf die Vorbeugungskosten bei Überwachung von Grundstücken auf unberechtigt Parkende übertragbar, sodass auch insoweit eine Ersatzfähigkeit nicht besteht.
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Frankfurt am Main