Aus den Gründen: „ … II. … 2. Indes ist der Klägerin ein Schaden nicht entstanden, da sie ihrem Rechtsanwalt für seine vorprozessuale Tätigkeit weder Vergütung gezahlt hat, noch eine solche schuldet.
a) Ein Anspruch der Partei auf Schadensersatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG entsteht erst, wenn sie den fälligen Vergütungsanspruch ihres Rechtsanwalts ausgeglichen hat. Bis dahin kann sie nur Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten auf Grund einer, von ihm für seine vorprozessuale Tätigkeit gestellten Rechnung bezahlt hat, ist von ihr nicht vorgetragen und in Ansehung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit auch eher unwahrscheinlich.
b) Aber auch ein dann denkbarer Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil sie ihrem Rechtsanwalt für dessen vorprozessuales Tätigwerden Gebühren nicht schuldet. Es besteht deshalb keine Verbindlichkeit, von der sie Freistellung verlangen könnte.
aa) Es ist anerkannt, dass einer i.S.v. §§ 114, 115 ZPO bedürftigen Partei für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH, NJW 1984, 2106 = AnwBl. 1985, 216). Ein Kostennachteil entsteht der prozesskostenarmen Partei hierdurch nicht, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sobald die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt ist, schützt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bedürftige Partei vor einer Inanspruchnahme durch ihren beigeordneten Rechtsanwalt für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 122 Rn 11).
bb) Soll dagegen ein Rechtsanwalt, dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgelagert, außergerichtlich tätig werden, wahrt der Anspruch auf Rechtsberatung der prozesskostenhilfearmen Partei nach dem Beratungshilfegesetz ihre Chancengleichheit im Vergleich zu finanziell gutgestellten Rechtssuchenden (BGH, a.a.O., Rn 7). Danach kommt hier ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren nach dem RVG gegen die Klägerin nicht in Betracht.
(1) Sollte nämlich die Klägerin, als sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten aufgesucht hat, erklärt haben, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sind, wäre ihr Begehren dahingehend auszulegen gewesen, dass sie Beratung und Vertretung nur unter der Voraussetzung der Beratungshilfe wünschte. Der Prozessbevollmächtigte hätte sie dann zur Vorlage des Berechtigungsscheins aufzufordern gehabt, um gegen die Staatskasse seinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit nach § 44 Nr. 2500 ff. VV RVG geltend zu machen. Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren gegenüber dem Rechtssuchenden entsteht in diesem Fall dagegen nicht (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller/Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., 2006, § 44 Rn 3).
(2) Hat die Klägerin dagegen, – was wahrscheinlich ist – ihren späteren Prozessbevollmächtigten um Rat oder Vertretung ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins und ohne Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe beauftragt, hätte dieser im Laufe der Beratung ohne weiteres erkennen können, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind. Er war dann verpflichtet, sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen (vgl. Madert, a.a.O., Rn 4). Hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Aufklärung unterlassen, ist darin eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB zu sehen, aus der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in einer seinem Gebührenanspruch entsprechenden Höhe erwachsen ist, den sie dem Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten entgegenhalten kann. Die Verpflichtung, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BORA. Infolge eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen diese Pflicht, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, mit dem er gegen den Gebührenanspruch seines Rechtsanwalts aufrechnen kann (vgl. Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., 2006, Rn 651, 653).
3. Sollte sich die Klägerin dagegen – ungeachtet der Aufklärung ihres Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen – zur Zahlung der Regelgebühren nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG für dessen vorprozessuale Tätigkeit bereit erklärt haben, stellt ihre daraus resultierende Verpflichtung jedenfalls keinen adäquat kausalen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB dar, mit der Folge, dass sie diesen von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann. Denn diese Kosten stellen keinen auf dem Schadensereignis beruhenden Schaden dar, ...