Die Gewinnabschöpfung gem. § 29a OWiG zielt darauf ab, dem Täter profitorientierter Ordnungswidrigkeiten einen Tatanreiz zu nehmen.[36] Richtet sich das Verfallsverfahren nicht gegen den Fahrer des überladenen Lkw, da dieser nicht bereichert ist, sondern gegen die juristische Person, so ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall ein gemeinsames Verfahren durchzuführen. Das selbständige Verfallsverfahren gem. § 29a IV OWiG bildet die Ausnahme. Ist die juristische Person zu einem Verfall verurteilt worden, obwohl gegen den Fahrer bereits eine bußgeldrechtliche Ahndung erfolgt ist, so ist das Urteil rechtsfehlerbehaftet und Rechtsbeschwerde einzulegen. Das Rechtsmittel hat endgültigen Erfolg, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf den Täter, oft den Fahrer des überladenen Fahrzeugs, vorliegt. Das Fehlen der Prozessvoraussetzungen für das selbständige Verfallsverfahren kann jedoch nach h.M. noch behoben werden. In jeder Lage des Bußgeldverfahrens, also sogar noch nach Zurückweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht, könne eine Verfahrensverbindung vorgenommen werden, wenn von der Bußgeldbehörde zwei getrennte Bescheide erlassen wurden und gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt wird. In diesem Fall hätte die Rechtsbeschwerde wegen der Möglichkeit der nachträglichen Heilung des Verfahrenshindernisses nur vorläufigen Erfolg. In dieser Verbindung läge die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung in dem gegen den Täter gerichteten Verfahren. Nur eine Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gegen den Täter hätte zur Folge, dass das Verfahren gegen die juristische Person auf Grund des dauerhaften Verfahrenshindernisses endgültig gem. § 46 I OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen wäre. Im Falle von getrennt rechtskräftig gewordenen Verfalls-/Bußgeldurteilen muss auf das Instrumentarium des Wiederaufnahmeverfahrens im Ordnungswidrigkeitengesetz zurückgegriffen werden.

[36] Leipold, NJW-Spezial 2004, 231.

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