Es liegen einige Entscheidungen von Arbeitsgerichten vor, die Schmerzensgeldbeträge zugesprochen haben, wobei Bieszk/Sadtler 2007 darauf aufmerksam machten, dass erst eine bis dato bekannte Entscheidung in Rechtskraft hatte erwachsen können, in der dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zugesprochen worden war. Jaeger/Luckey monierten, es gebe insgesamt wenig (erfolgreiche) Klagen, anhand derer ersichtlich wäre, dass ein Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld wegen Mobbings erfolgreich erstritten habe, was an der beweisrechtlich unbefriedigenden Situation für den Geschädigten liege, da ihm die Rechtsprechung, durch das BAG bestätigt, die volle Darlegungs- und Beweislast auferlege, der er häufig aus faktischen Gründen kaum gerecht werden könne.
Dem kann der Verfasser nur zustimmen. Soweit ihm zwischenzeitlich weitere Urteile vorliegen, in denen Schmerzensgeld überhaupt zugesprochen wurde, bewegen sich diese in einem Bereich von 700 bis maximal 25.000 EUR, was, gemessen an den dem zurückliegend als durchaus aufsehenerregend anzusehenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, in dem die Geschädigte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von 500.000 EUR forderte, als “relativ’ wenig anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung dessen sind im Einzelnen die folgenden Entscheidungen zu nennen:
Gericht/Aktenzeichen/Datum der Entscheidung |
Zugesprochener Betrag in EUR |
Inhalt/Gegenstand der Entscheidung |
ArbG Ludwigshafen 1 Ca 2136/00 vom 6.11.2000 bestätigt durch LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 415/01 vom 16.8.2001 |
7.500 bestätigt in II. Instanz |
6-jährige Beeinträchtigung eines Bankangestellten, zuletzt tätig im Vorstand des Unternehmens. Schrittweise Rückstufung, Verlust der Aufgabenbereiche, Mitarbeiter und Dienstwagen nach Verschmelzung von zwei Bankgesellschaften, obgleich alsdann die Stellung des Arbeitnehmers keinen durch die Fusion der Unternehmen etwaig bedingten Schaden nehmen sollte, was vertraglich vereinbart worden war. Schließlich Verlust des Arbeitsraumes, Zuweisung eines Schreibtisches im Schalterraum der Bank und “Zuweisung der Kundenberatung in allen Sparten des Standardgeschäftes’ (dadurch psychosomatische Belastungsreaktionen mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit). Die durch das LAG zum BAG zugelassene Revision wurde zurückgenommen. |
ArbG Kiel 1 Ca 1714 c/04 vom 16.12.2004 LAG Schleswig- Holstein 5 Sa 93/05 |
4.500 Vergleich im Berufungsverfahren über 1.500 |
Kaufmännische Angestellte in kleinerem Speditionsunternehmen. Zugesprochener Betrag wegen lautstarken Kritisierens, das Schneiden der Klägerin sowie der negativen Bekundungen über die Klägerin gegenüber Dritten – und zwar in “fortgesetzter’ Weise. Das hatte schon kurz nach Arbeitsantritt Arbeitsunfähigkeit für 1 Jahr (bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses) zur Folge (Grund: “Störung des vegetativen Nervensystems’). Der Arbeitgeber habe es verabsäumt, sich “im Hinblick auf seine arbeitgeberlichen Weisungen als auch im Hinblick auf die Form seiner Weisung an die heutigen Spielregeln eines demokratischen Rechtsstaats’ zu halten. Das LAG sah die Höhe des in I. Instanz zugesprochenen Schmerzensgeldanspruches als überhöht an: Die Parteien einigten sich zur Beendigung des Verfahrens auf eine Vergleichssumme von 1.500 EUR zugunsten der Klägerin. |
ArbG Eisenach 3 Ca 1226/03 vom 30.8.2005 |
10.000 |
Arbeitnehmer als Mitarbeiterin in den Bereichen Buchhaltung/Rechnungswesen (Prüfung der Eingangs-/Ausgangsrechnungen/ Monatsabschlüsse). Bewusst “schikanöses, diskreditierendes, beleidigendes und ignorantes Verhalten’ des Arbeitgebers mit Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmerin (zunächst mehrere Wochen, dann mehrere Monate arbeitsunfähig; schließlich stationäre Behandlung in psychischer Fachklinik erforderlich), das in der nach Abschluss des stationären Krankenhausaufenthaltes ausgesprochenen fristlosen Kündigung mündete, die das Arbeitsgericht als rechtswidrig verwarf, da ein fristloser Kündigungsgrund nicht ersichtlich war. |
ArbG Stuttgart 2 Ca 8178/04 vom 30.11.2005; bestätigt durch LAG Baden-Württemberg 4 Sa 68/05 vom 12.6.2006 |
25.000 EUR bestätigt in II. Instanz |
Arbeitnehmer (Dipl.-Kaufm.) als leitende Führungskraft in einem Automobilkonzern. Zunächst sollte er einen anderen Aufgabenbereich übernehmen, wozu es schließlich aber nicht kam; für einen Zeitraum von fast 2 Jahren wurden dem Arbeitnehmer gar keine Aufgaben übertragen, alsdann eine solche, die erheblich unter der vertragsgerechten Beschäftigung anzusehen war. Er wurde aus sämtlichen Erreichbarkeitslisten gestrichen, zu keiner Teilnahme an Besprechungen mehr aufgefordert, seines gesamten Mitarbeiterstabes beraubt – er behielt nur sein Büro. Der Arbeitnehmer erkrankte (Arbeitsunfähigkeit für 15 Monate; ärztliche Behandlung durch FA für Psychotherapie erforderlich). Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, den Arbeitnehmer in seine frühere bzw. vergleichbare Position wieder einzusetzen. |
Gericht/Aktenzeichen/Datum der Entscheidung |
Zugesprochener Betrag in EUR |
Inhalt/Gegenstand der Entscheidung |
ArbG Stuttgart 6 Ca 12098/05 vom 19.10.2006; bestätigt ... |