VV RVG Nr. 2300; BGB § 249 § 286; PflichtVG § 3 Nr. 1; GKG Kostenverzeichnis Nr. 9003

1. Die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage sind nur dann zu ersetzen, wenn sie in der Zeit angefallen sind, in der die Beklagten bereits in Verzug waren.

2. In diesem Fall ist auch die gerichtliche Aktenversendungspauschale vom Schädiger zu ersetzen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.9.2009 – 2 O 9658/08

Aus den Gründen:

“ … 1. Die zulässige Klage hatte großteils Erfolg.

Der Klägerin stehen ihre Nebenforderungen, auch soweit sie die Rechtsschutzversicherung der Klägerin betreffen, zu. …

c) Die Kosten der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung sind nur dann zu ersetzen, wenn sie in der Zeit anfallen, in der die Beklagten bereits in Verzug waren. Dies ist ausweislich Anlage K10 der Fall gewesen.

Der Gegenstandswert errechnet sich dabei aus dem Wert, der klageweise geltend gemacht werden soll und für den Verzug vorliegt, hier also 3.490,06 EUR, sodass 302,10 EUR (netto) zu ersetzen sind.

d) Die Kosten der Aktenversendung waren ebenfalls zu ersetzen (12 EUR). … ”

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