I. Ausschluss
Infektionen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, Ziff. 5.2.4 AUB. Der Ausschluss ist wirksam und greift, wenn die Krankheitserreger durch Insektenstiche oder –bisse, bzw. durch eine sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung in den Körper gelangten.
Als Infektion versteht man die Übertragung, das Haftenbleiben und Eindringen von Mikroorganismen (z.B. Viren, Bakterien) in den menschlichen Körper und die Vermehrung in ihm. Sie wird für sich alleine genommen nicht als Unfall angesehen. Durch sie hervorgerufene Gesundheitsschädigungen sind Krankheiten und als solche kein primär mit einer Unfallversicherung abgedecktes Lebensrisiko.
Geringfügig sind Hautverletzungen, wenn sie für sich betrachtet keinen Krankheitswert besitzen und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Dies wird z.B. bei Insektenstichen, Nadelstichen sowie kleineren Schürf-, Kratz- oder Schnittwunden angenommen, die bloß mit einem Pflaster versorgt werden können. Als geringfügig gelten Wunden, die nicht über den Bereich der Haut mit ihren drei Schichten Oberhaut, Lederhaut und Unterhaut hinausgehen.
II. Wiedereinschluss
Versicherungsschutz besteht für Infektionen, bei denen der Krankheitserreger durch die Unfallverletzung in den Körper gelangt, Ziff. 5.2.4.2 zweiter Spiegelstrich AUB. Gemeint ist eine nicht nur geringfügige Haut- und Schleimhautverletzung, durch die der Krankheitserreger den Weg direkt in den Körper genommen hat und nicht, dass eine Infektion als weitere Folge der Unfallverletzung entstanden ist. Wurden Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch eine Unfallverletzung verursacht, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, Ziff. 5.2.4.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 S. 2 AUB.
Einen Sonderfall stellen Tollwut und Wundstarrkrampf dar, die unabhängig von der Schwere der Unfallverletzung versichert sind, Ziff. 5.2.4.2 erster Spiegelstrich AUB.
III. Regelung bei AUB 94/88 und AUB 61
Die Regelung des § 2 II (3) AUB 94/88 ist inhaltlich gleich mit der besser formulierten Ziff. 5.2.4 AUB. Die Insektenstiche/-bisse wurden in die AUB nur klarstellend aufgenommen. Insektenstiche/-bisse sind Unfallereignisse, der Versicherungsschutz fehlte aber auch bei den AUB 94/88, weil es sich um geringfügige Hautverletzungen ohne eigenen Krankheitswert handelt.
Als Entstehungsursache der Infektion sind Insektenstiche/ -bisse auch nach § 2 (3) c) AUB 61 ausgeschlossen. Wundinfektionen, d.h. eine Entzündung der Wunde durch Eindringen von Erregern in die Wunde als Eingangspforte, sind ausdrücklich nach § 2 (1) AUB 61 versichert. Für Körperbereiche außerhalb des Wundbereichs bleibt der Ausschluss bestehen.
IV. Beweislast
Die Beweislast für den Unfall, also die von außen auf den Körper wirkende Gewalt und die dadurch adäquat kausal hervorgerufene Gesundheitsschädigung, liegt beim Versicherungsnehmer, die Infektion als Ursache der Gesundheitsschädigung hat der Versicherer zu beweisen. Den Wiedereinschluss, d.h. den Nachweis einer nicht nur geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung, einer Infektion im Rahmen eines unfallbedingten Eingriffs oder einer unfallbedingten Heilmaßnahme bzw. von Tollwut oder Wundstarrkrampf, hat wiederum der Versicherungsnehmer zu beweisen.
V. Zusammenfassung der Grundsystematik der AUB bei Infektionen
1. Der Unfall ist Haftungsgrund und vom Versicherungsnehmer zu beweisen, Beweismaßstab ist § 286 ZPO. Die Unfallfiktion der Ziffer 1.4 AUB gilt nicht.
2. Die Infektion ist der Ausschlusstatbestand und ist vom Versicher zu beweisen, Beweismaßstab ist § 286 ZPO.
3. Den Wiedereinschluss, also die ausreichende Haut- bzw. Schleimhautverletzung oder das Vorliegen einer enumerativ genannten Infektionskrankheit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beweismaßstab ist § 286 ZPO.
4. Ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen, dann besteht ein Anspruch dem Grunde n...