Die Versicherer bieten verschiedene, sich sprachlich und im Regelungsgehalt stark unterscheidende Zusatzvereinbarungen an, mit denen der Versicherungsschutz auch auf die Folgen von Infektionen ausgedehnt wird. Sie lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
I. Erweiterung für einzelne Infektionen (Klausel 1)
Für bestimmte Infektionserkrankungen wird der Versicherungsschutz enumerativ festgeschrieben. Dies erfolgt für eine oder mehrere ausgewählte Infektionen, z.B. Diphterie und Tuberkulose. Die Erweiterung um bestimmte, einzeln genannte Infektionserkrankungen stellt eine Ergänzung der Ziffer 5.2.4.2 erster Spiegelstrich AUB dar, in der Tollwut und Wundstarrkrampf in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Diese hoch ansteckenden Infektionen gelangen in der Regel durch offene Wunden in den Körper und brechen zeitnah zum Eintritt der Krankheitserreger im Körper aus. Auf den Beweis der nicht nur geringfügigen Hautverletzung wird verzichtet. Für diese Infektionen ist der Wiedereinschluss mit der Feststellung der Infektion selbst dargelegt.
II. Immun-Klausel (Klausel 2)
Ähnlich wie Klausel 1 ist die häufig vereinbarte sog. Immun-Klausel. Sie gilt für die Infektion mit einer der vielen enumerativ aufgeführten Krankheiten und es muss weder die äußere Hautschicht beschädigt sein, noch die Erreger in Auge, Mund oder Nase eingedrungen sein. Dies gilt z.B. für Brucellose, Cholera, Diphterie, Echinokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Masern, Mumps, Pest, Röteln. Bei der Klausel wird sogar auf die Beschädigung der äußersten Hautschicht und ein Eindringen der Erreger in Auge, Mund oder Nase verzichtet. Ein Unfall wird also nicht gefordert. Haftungsgrund ist allein die genannte Infektionserkrankung.
III. Geänderter Nachweis des Infektionswegs (Klausel 3)
Es werden Infektionen versichert, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind.
Der Versicherungsschutz wird nicht am Wiedereinschluss (fehlende Geringfügigkeit) festgemacht, sondern am Übertragungsweg der Krankheitserreger. Handelt es sich um eine entsprechende Infektion bzw. ergibt sich aus dem Krankheitsverlauf der Nachweis, dann besteht Versicherungsschutz. Systematisch wird die Klausel als Wiedereinschluss in die AUB eingebracht, dient aber zugleich auch dem Beweis des Unfalls. Es können also haftungsbegründende Tatsachen anhand einer auf Wahrscheinlichkeiten basierenden Indizienkette dargelegt werden.
IV. Infektionsklausel für Heilberufe (Klausel 4)
Der Versicherungsschutz wird als Ausschnittdeckung gewährt, für die Gesundheitsschäden durch Infektionen, welche sich der Versicherte in Ausübung der vereinbarten beruflichen Tätigkeit zugezogen hat. Wie bei Klausel 3 wird für den Wiedereinschluss auf die Krankengeschichte, den Befund oder die Natur der Erkrankung abgestellt. Es muss daraus hervorgehen, dass die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis in den Körper gelangt sind. Es reicht eine Beschädigung der Haut aus, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase. Hier werden ausdrücklich Anhauchen, Anniesen oder Anhusten nicht als Einspritzen gewertet.
Für eine infektionsbedingte Invaliditätsleistung wird Ziffer 2.1.1.1 AUB so verändert, dass die Invalidität innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt in Textform festgestellt und innerhalb von weiteren drei Monaten geltend gemacht werden muss.
Der Versicherungsnehmer muss neben dem Unfallereignis beweisen, dass dieses in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgte. Für den Wiedereinschluss reicht der Indiziennachweis wie bei Klausel 3. Die verlängerten Fristen der Ziffer 2.1.1.1 AUB ändern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nicht.
V. Besonderer Schutz bei Insektenstichen/-bissen (Klausel 5)
Wird die äußere Hautschicht, z.B. durch einen Zeckenbiss, durchtrennt, so fällt die durch diesen Zeckenbiss (Hautdurchtrennung) verursachte Infektion (ausdrücklich) unter den Versicherungsschutz. Als Beispiele werden häufig Borreliose und FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis) genannt. Der Versicherungsschutz soll sich aber in der Regel darüber hinaus auf alle von Insekten übertragenen Infektionen erstrecken. Wird die Zecke nur als Beispiel für eine Hautdurchtrennung genannt, dann ist jegliche, auch geringfügige Hautdurchtrennung vom Versicherungsschutz umfasst.
VI. Fiktion des Unfalltages (Klausel 6)
Versicherungsschutz besteht für die durch Zeckenbiss übertragenen Infektionen, wenn die Infektion frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens einen Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages erstmalig ärztlich festgestellt wird. Die ärztliche (Erst-)Feststellung gilt als Unfalltag. Versichert sind nicht die in der Vertragslaufzeit zugezogene, sondern die festgestellte Infektion und Gesundheits...