Die Beweislast für den Unfall, also die von außen auf den Körper wirkende Gewalt und die dadurch adäquat kausal hervorgerufene Gesundheitsschädigung, liegt beim Versicherungsnehmer, die Infektion als Ursache der Gesundheitsschädigung hat der Versicherer zu beweisen.[1] Den Wiedereinschluss, d.h. den Nachweis einer nicht nur geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung, einer Infektion im Rahmen eines unfallbedingten Eingriffs oder einer unfallbedingten Heilmaßnahme bzw. von Tollwut oder Wundstarrkrampf, hat wiederum der Versicherungsnehmer zu beweisen.[2]

[1] Prölss/Martin-Knappmann, AUB 2008 Rn 63.
[2] OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 3.3.2006 – 20 U 227/05, r+s 2007, 164.

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