StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4
1. Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.
2. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen.
3. Die Verwertbarkeit eines Gutachtens hängt nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28.4.2010, 3 C 2.10, zitiert nach juris, und vom 18.3.1982, 7 C 69.81, BVerwGE 65, 157). Einem diesbezüglichen Verwertungsverbot steht das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich auf Grund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Urt. v. 28.4.2010, 3 C 2.10, a.a.O., m.w.N.).
4. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.6.2009, 1 B 373/09, und vom 12.12.2005, 1 W 16/05; ferner HambOVG, Beschl. v. 24.4.2002, 3 Bs 19/02, Blutalkohol 41,95).
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG des Saarlandes, Beschl. v. 21.7.2010 – 10 L 608/10
Aus den Gründen:
“ … Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der erwähnten Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
Im Hinblick darauf rechtfertigt nach der Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen (anders als bei Cannabis) allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme von Amphetamin begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Amphetamin-Konsument im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt die im Regelfall gerechtfertigte Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Amphetamin-Konsument in berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren. Denn anders als bei Cannabiskonsum ist beim Konsum sog. harter Drogen nicht zu erwarten, dass dem betroffenen Kraftfahrzeugführer eine zuverlässige Trennung von Konsum und Kraftfahrzeugnutzung gelingen kann (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.6.2009, 1 B 373/09, vom 29.5.2009, 1 A 31/09, und vom 27.3.2006, 1 W 12/06, zfs 2006, 355; ebenso V...