VV RVG Nr. 2300; BGB § 249; PflichtVG § 3 Nr. 1

1. Lehnt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Regulierung des Schadens ab, hat sie auch die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung des Schadensersatzprozesses zu erstatten.

2. Die Berechnung einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Einholung der Deckungszusage ist billig und angemessen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

AG Karlsruhe, Urt. v. 10.6.2008 – 5 C 185/08

Aus den Gründen:

“ … Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 3 Nr. 1 PflichtVG, § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 86 EUR, resultierend als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom …, den der Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verschuldet hat.

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.

Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum vom … eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte, durfte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. Dies war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin eine Regulierung des Unfallschadens ablehnte.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin auftragsgemäß einen Klageentwurf zur Vorlage bei der Rechtschutzversicherung eingereicht. Als Gegenstandswert für die Kosten erster Instanz, die die Rechtschutzversicherung übernehmen sollte, sind 1.078,51 EUR zu Grunde zu legen. Bei einer Verfahrensgebühr von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 sowie Gerichtskosten wären zumindest Kosten in Höhe von 441,67 EUR entstanden, wobei der Kläger schlüssig und unbestritten vorgetragen hat, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zur Einholung einer Deckungsschutzzusage billig und angemessen ist. …”

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