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zfs 10/2010, Fehler bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Riegl FG 21-P

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StPO § 261 § 267

Zweifel an der Korrektheit der Messung mit dem Messgerät Riegl FG 21-P ergeben sich zum einen, wenn das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten wird, und zum anderen, wenn in einer recht großen Messentfernung gemessen wird (hier 602,2 m).

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Sigmaringen, Urt. v. 4.5.2010 – 5 OWi 15 Js 9971/09

Dem Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, er habe am 17.9.2009 um 10:59 Uhr mit dem Pkw auf der B 311 aus Richtung Menningen kommend in Fahrtrichtung Krauchenwies-Göggingen bei km 1,1 die außerorts geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 37 km/h überschritten.

Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid spricht das AG ihn frei.

Aus den Gründen:

“… 2. Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten. Er hat angegeben, dass er ein bis zwei Fahrzeuge überholt habe, danach sei er von der Polizei angehalten worden. Er sei möglicherweise schneller gefahren als 100 km/h, er könne aber nicht genau sagen, wie schnell.

3. Die Einlassung des Betroffenen konnte in der Beweisaufnahme nicht einwandfrei widerlegt werden:

Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß durch eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Riegl FG 21-P. Messbeamter war der Zeuge PK S. Das Messgerät war gültig geeicht. Dies ergibt sich aus dem Eichschein des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8.12.2008. Danach war die Eichung noch bis zum 31.12.2009 gültig. Auch hat der Zeuge die vorgeschriebenen Tests vor Inbetriebnahme des Geräts durchgeführt. Der Zeuge ist auch auf dem Messgerät geschult worden. Die Schulung wurde im Jahr 2001 durchgeführt. Er wird seither mindestens an 6 Messstellen pro Jahr eingesetzt. An jeder Messstelle werden jeweils etwa 100 Messungen durchgeführt.

Der Zeuge ist somit mit dem ...

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