B-BUZ § 9 (8); BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.
BGH, Urt. v. 16.6.2010 – IV ZR 226/07
Der Kläger, ein Dachdeckermeister, begehrt Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten befassten GmbH. In Erfüllung einer dem Kläger am 1.12.1993 erteilten Versorgungszusage schloss die GmbH Anfang 1994 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung (in Form einer Leibrentenversicherung) mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war der Kläger.
In § 9 (8) der B-BUZ heißt es:
"(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt."
Im März und April 1998 verpfändete die GmbH ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger und seine Ehefrau zur Sicherung der beiden Versorgungszusagen. Zum 1.6.2000 wurden Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Ausweislich des Ersatzversicherungsscheins vom 13.12.2000 sollte die monatliche Rente im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer eintretenden Berufsunfähigkeit des Klägers fortan 1.271 DM (650,11 EUR) betragen. 2001 wurde die GmbH insolvent. Danach focht der Insolvenzverwalter die Verpfändungen an und erwirkte die Verurteilung des Klägers und seiner Ehefrau zum Verzicht auf ihre Rechte aus den Verpfändungserklärungen. Mit Schreiben vom 10.7.2002 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf, den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages an ihn auszuzahlen. Dem kam die Beklagte nach.
Seit Juni 2001 war der Kläger wegen Bluthochdrucks und Herzbeschwerden krankgeschrieben. Er unterhielt zu dieser Zeit eine Krankentagegeldversicherung bei einem Versicherer, der zur selben Versicherungsgruppe gehört wie die Beklagte. Am 1.8.2002 gelangte ein auf Betreiben des Krankentagegeldversicherers erstelltes medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei berufsunfähig. Der Krankentagegeldversicherer war deshalb der Auffassung, der Kläger erfülle nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankentagegeld. In einem bei der Beklagten am 23.9.2002 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger daraufhin Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach seiner Behauptung liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit dem 1.6.2001 vor.
Aus den Gründen:
[12] “… 1. Das BG geht zwar im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10.7.2002 wirksam gekündigt hat. Indessen hing die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Recht zur Kündigung zustand, nicht davon ab, ob die Versicherungsnehmerin zugunsten des Klägers ein unwiderrufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen bestimmt hatte. Denn auch in einem solchen Falle verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (vgl. nur BGHZ 45, 162, 167 … ), das hier vom Insolvenzverwalter mit Geltendmachung des Rückkaufswertes konkludent ausgeübt worden ist. Auf die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter berechtigt war, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, kommt es hier nicht an.
[13] 2. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheitert auch nicht daran, dass mit der Kündigung der Hauptversicherung und dem Ende des mit dieser gewährten Versicherungsschutzes auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlosch und der Anspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung am 1.6.2001 eingetretenen Berufsunfähigkeit erst am 23.9.2002, also nach Rückkauf der Hauptversicherung, geltend gemacht worden ist.
[14] a) Das gilt zunächst mit Rücksicht auf den Umstand, dass Haupt- und Zusatzversicherung hier bereits vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles, nämlich mit Wirkung ab dem 1.6.2000 beitragsfrei gestellt worden sind. Denn ausweislich des Ersatzversicherungsscheins vom 13.12.2000 sollte weiterhin im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer (bis zum 1.12.2012) eintretenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.271 DM (650,11 EUR) gezahlt werden.
[15] b) Zutreffend geht das BG auch noch davon aus, dass § 1 (2) B-BUZ dem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegensteht. Die Klausel bestimmt lediglich eine Ausschlussfrist (dazu im Einzelnen Senat VersR 1995, 82). Nach § 1 (2) B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungs...