Die Beratungshilfe gewährende Rechtsanwältin hatte die Interessen der Rechtsuchenden in einem Widerspruchsverfahren gegen einen nach dem SGB II erlassenen Bescheid des Job-Centers über die Übernahme von Heiz- und Betriebskosten vertreten. Das Job-Center übernahm in seinem Widerspruchsbescheid die Heiz- und Betriebskosten teilweise und zahlte an die Anwältin die Hälfte der Wahlanwaltsvergütung, die sich wie folgt berechnete:

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR
Summe: 309,40 EUR,
davon die Hälfte 154,70 EUR.

Für dieses Widerspruchsverfahren hat das AG H. nachträglich Beratungshilfe bewilligt. Die Rechtsanwältin beantragte hieraufhin Festsetzung die der gesetzlichen Vergütung für die geleistete Beratungshilfe nach § 44 RVG wie folgt:

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 70,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 14,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 15,96 EUR
Summe: 99,96 EUR.

Der Urkundbeamte der Geschäftsstelle des AG hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zahlung des Job-Centers sei in vollem Umfang auf die Beratungshilfe-Vergütung anzurechnen. Erinnerung und Beschwerde der Rechtsanwältin hatten keinen Erfolg. Das OLG C. hat die zugelassene weitere Beschwerde zurückgewiesen.

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