Der Kl. nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Bekl. als Schadenabwicklungsunternehmen des VR auf Freistellung von Anwaltskosten in Anspruch. Dem Vertrag liegt u.a. folgende Klausel zu Grunde:

“§ 5 Leistungsumfang

(3) Der VR trägt nicht

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;

… “

Der VR erteilte dem Kl. unter dem 23.8.2007 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Autokauf. Der Kl., der die Rückabwicklung des Kaufs mit einem Preis von 15.830 EUR anstrebte, einigte sich schließlich mit dem Verkäufer darauf, dass dieser den verkauften Pkw gegen Anrechnung von 12.000 EUR zurücknimmt, wenn der Kl. stattdessen einen beliebigen Jahreswagen kauft. Eine ausdrückliche Kostenregelung wurde nicht getroffen. Die Anwälte des Kl. erstellten daraufhin eine Kostennote über 1.776,43 EUR. Der VR zahlte hiervon unter Berufung auf § 5 Abs. 3 lit. b ARB lediglich 429,90 EUR (= 24,2 % der Kosten), da der Kl. i.H.v. 75,8 % obsiegt habe (12.000 EUR/15.830 EUR).

Mit der Klage begehrt der Kl. Freistellung von den Kosten i.H.d. verbleibenden Differenzbetrages. Das AG hat der Klage stattgegeben; das LG hat sie abgewiesen.

Mit der Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urt.

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