[8]“ … Die Ansicht des BG, § 12 I Nr. 1 und § 12 III AVB-A seien nach § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klauseln wegen der Gleichstellung von Scheinsozien mit Sozien unter der Überschrift “Sozien’ nicht Vertragsbestandteil geworden, hilfsweise seien sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam, ist rechtsfehlerhaft.
[9] 1. Die Anwendung der Klauseln scheitert entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass die Kl. und ihre Kollegen jeweils eigenständige Versicherungsverträge mit der Bekl. abgeschlossen haben.
[10] Vielmehr setzt die Sozienklausel nach ihrem dem VN erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die Sozienklausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst VN ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen (vgl. Diller, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte § 12 Rn 4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines Sozietätsmitglieds einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zugerechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 III AVB-A bedürfte.
[11] 2. Der in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A festgelegte Leistungsausschluss für Scheinsozien hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klauseln sind Vertragsbestandteil geworden und wirksam.
[12] a) Versicherungsbedingungen sind nach st. Rspr. so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann … Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die unter anderem dahin gehen, Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert …
[13] b) Das bedeutet hier:
[14] In § 1 AVB-A verspricht die Bekl. Versicherungsschutz für den Fall, dass der VN wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in § 4 AVB-A enthaltenen Katalogs der “Ausschlüsse’ erfährt der VN jedoch, dass sich die allgemeine Leistungszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insb. Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des VN ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der VN unter § 12 AVB-A (“Sozien’) in I Nr. 1 feststellen, dass als Sozien die Berufsangehörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in § 4 AVB-A auf alle Sozien – und zwar auch auf Scheinsozien – Anwendung finden sollen. § 12 III AVB-A hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliegt, nach § 4 AVB-A zu Lasten aller Sozien, wie sie in § 12 I Nr. 1 AVB-A bestimmt werden, geht.
[15] 3. In dieser Auslegung, die Scheinsozien in den Anwendungsbereich einbezieht, handelt es sich bei § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB-A nicht um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
[16] a) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten VN – hier eines Rechts- oder Patentanwalts – in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; Senat VersR 2009, 1622 Rn 13). Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel “nicht zu rechnen braucht’. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu “versteckt’ wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Bedingungswerk befindet (BGH NJW 2010, 3152 Rn 27).
[17] b) Danach ist § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB-A angesichts seines gegenüber § 4 Nr. 3 AVB-A lediglich klarstellenden Inhalts nicht überraschend. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Ausschlusstatbestände des § 4 AVB-A zur Kenntnis nimmt und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtung schenkt. Das gilt auch für die ausdrücklich mit “Sozien’ überschriebene Klausel in § 12 AVB-A. Für einen Rechtsanwalt, der – wie die Kl. – im Innenverhältnis als Angestellter tätig ist, im Außenverhältnis aber als Sozius auftritt, besteht sogar besonde...