[8] “… Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach §§ 346 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2437, 440 BGB nicht bejaht werden.

[9] 1. Die Würdigung des BG, dass das von der Bekl. an den Rechtsvorgänger der Kl. verkaufte Wohnmobil Sachmängel insoweit aufweist, als ein Reifen Druck verliert und die Eingangstür sich mit normalem Kraftaufwand nicht vollständig schließen lässt, ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

[10] 2. Zu Recht beanstandet die Revision hingegen die Annahme des BG, ein weiterer Mangel liege darin, dass sich die Eingangstür bei geöffnetem Aufstellfenster nicht bis zum Anschlag an die Wand öffnen lasse. Das BG begründet dies damit, dass es zur gewöhnlichen Verwendung einer Tür gehöre, dass sie sich bis zum Anschlag an die Wand öffnen lasse, und der Käufer eines Wohnmobils erwarten könne, dass er die Eingangstür auch bei geöffnetem Fenster um 180 Grad öffnen könne. Dies trifft nicht zu.

[11] a) Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das BG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Anordnung von Ausstellfenster und Eingangstür Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung war, etwa aufgrund einer dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Modellbeschreibung. Sollte dies der Fall sein, läge in der gewählten Konstruktion, die bei geöffnetem Ausstellfenster nur eine Öffnung der Eingangstür bis zu 100 Grad erlaubt, schon aus diesem Grund kein Sachmangel.

[12] b) Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist und sie sich – was hier nicht infrage steht – für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ist eine Sache mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Danach liegt in der Anordnung von Eingangstür und Ausstellfenster kein Sachmangel. Denn die Funktion der Tür und des Ausstellfensters sind in vollem Umfang gegeben, sodass die Eignung des Wohnmobils zur gewöhnlichen Verwendung – als Fahrzeug und zum Wohnen – nicht infrage steht. Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurt. v. 7.2.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn 21, sowie v. 20.5.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn 14). Tatsächliche Feststellungen zur üblichen Beschaffenheit von Wohnmobilen in der hier gegebenen Klasse hat das BG nicht getroffen. Dass es zum allgemeinen und deshalb von Käufern berechtigterweise erwarteten Ausstattungsstandard von Wohnmobilen gehört, dass die Eingangstür zum Wohnbereich um 180 Grad geöffnet werden kann, erscheint schon deshalb fern liegend, weil dies für einen problemlosen Ein- und Ausstieg nicht erforderlich ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das neben der Eingangstür liegende Fenster als Ausstellfenster und nicht als Schiebefenster ausgestaltet ist und deshalb die Eingangstür mit dem ausgeklappten Fenster kollidieren kann, wenn sie um mehr als 100 Grad geöffnet wird. Ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung kann der Käufer auch bei einem Wohnmobil aus dem oberen Preissegment eine unter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten.

[13] 3. Zu Unrecht hat das BG ferner angenommen, dass die Bekl. bezüglich der von ihm angenommenen Mängel die Nachbesserung endgültig verweigert habe und eine Fristsetzung zur Nachbesserung deshalb entbehrlich gewesen sei.

[14] a) Nach der Rspr. des BGH sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senatsurt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn 25).

[15] Entgegen der Auffassung des BG liegt deshalb in der mit Schreiben der Bekl. v. 8.6.2007 erfolgten Mitteilung, alle Mängel seien behoben, keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Bekl. hat damit zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie sämtliche nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel beseitigt habe und folglich das Vorhandensein weiterer Mängel in Abrede gestellt. Dass dies das letzte Wo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge