[7] “… I. Das BG … hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsgemäßen Unfall habe der Kl. nicht bewiesen. Grds. müsse dafür die Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken. Eigenbewegungen, welche zu einer Gesundheitsbeschädigung führten, könnten demgegenüber nur dann als Unfall angesehen werden, wenn die entscheidende Ursache der Verletzung von einem irregulären Zustand der Außenwelt, etwa besonderen Hindernissen, Bodenunebenheiten oder einer besonderen Bodenbeschaffenheit herrühre. Beruhe die Verletzung hingegen lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung, ohne dass ein solches äußeres Ereignis mitwirke, liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor.
[8] Nach diesen Maßstäben habe der Kl. den Beweis für einen bedingungsgemäßen Unfall nicht erbracht. Zwar habe er behauptet, beim Befahren eines steilen Hanges habe sich ein von rechts kommender Skifahrer derart angenähert, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn er, der Kl., nicht nach links ausgewichen wäre, wobei er sodann in einen Schneehaufen gefahren und gestürzt sei. Das stellte aber nur dann einen bedingungsgemäßen Unfall dar, wenn zu der Eigenbewegung des Ausweichens als äußere Einwirkung noch die Schneewehe als Ursache des Sturzes hinzugetreten wäre. Einen solchen Geschehensablauf habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
[9] Auch eine bewusste Ausweichbewegung des Kl., die das äußere Schadenereignis psychisch hätte vermitteln können, sei nicht bewiesen.
[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[12] 1. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Kl. einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das BG hat nicht bedacht, das die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Kl. auf die Skipiste eingetreten ist und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.
[13] a) Nach den hier vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kl. freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersichtlich.
[14] b) Für die Frage, ob die Einwirkung “von außen’ erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (vgl. BGHZ 23, 76, 80; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn 3; Jannsen, in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung 1 Rn 7). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – hier die Skipiste – eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor … Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiert.
[15] c) Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1276, 1277 … ), ist entgegen der Auffassung des BG nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung – und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision – zur Gesundheitsbeschädigung führt (Knappmann, VersR 2009, 1652). So lag der Senatsentscheidung v. 28.1.2009 (r+s 2009, 161 Rn 11) ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen hatte.
[16] 2. Die Sache bedarf, da das BG die weiteren Einwände der Bekl. bisher nicht geprüft hat, neuer Verhandlung und Entscheidung.
[17] Der Senat weist darauf hin, dass die Frage, ob – wie § 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt – die Invalidität des Kl. binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist, weiterer Klärung bedarf. Zwar hat die Bekl. die in Beantwortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung des A.-K.-Krankenhauses des Landkreises H. v. 14.5.2001 zum Anlass genommen, eine Invalidität des Kl. anzuerkennen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, kann jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen werden.“