Das selbstständige Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, notwendige Beweise zu sichern; insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen kann es oft sinnvoll sein, ein zeitnahes Sachverständigengutachten zum Unfallhergang einzuholen, bevor der Straßenzustand, der Straßenverlauf oder die Vegetation am Straßenrand sich verändern und bevor die Fahrzeugschäden repariert werden, so dass Art und Umfang der Schäden für ein Unfall-Rekonstruktions-Gutachten nicht mehr berücksichtigt werden können.

Für ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO besteht auch Deckungsschutz bei einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung, da es sich insoweit um die notwendige Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen handelt.[15]

[15] Vgl. van Bühren/Plote, § 5 ARB Rn 143 m.w.N.

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