In vielen Fällen wird ein Verkehrs-"Unfall" vorgetäuscht in der Weise, dass die beiden beteiligten Fahrer sich verabreden und die Beschädigung der Kraftfahrzeuge vorsätzlich herbeiführen. Oft dient ein gestellter Unfall auch dazu, einen bereits vorhandenen Schaden als Unfallschaden abzurechnen, möglicherweise wird derselbe Schaden innerhalb kürzester Frist bei mehreren Versicherern als Unfallschaden angemeldet. Kommt es zum Rechtsstreit, wird die Klage auch auf den "bösgläubigen" (kollusiv mitwirkenden) Fahrer oder Halter ausgedehnt, um dem Verdacht entgegenzuwirken, es handele sich um einen untypischen Verkehrsunfall, bei dem der verantwortliche Fahrer als Zeuge auftritt.

Der Haftpflichtversicherer steht dann vor der Frage, ob es ausreicht, einen Prozessanwalt für alle Beklagten zu beauftragen oder ob für Versicherer und bösgläubigen Fahrer bzw. Halter verschiedene Anwälte beauftragt werden müssen.

Ein eklatanterer Fall der Interessenkollision als beim Vorwurf des gestellten Unfalls ist kaum denkbar; der Haftpflichtversicherer wendet gegen die Klageforderung ein, dass der Unfall gestellt sei, während der kollusiv mitwirkende Fahrer/Halter genau das Gegenteil behauptet, der Unfall sei "echt". Ein Rechtsanwalt, der in einem Rechtsstreit der von ihm vertretenen Partei vorwirft, betrügerisch zu handeln, dürfte auch gegen § 56 StGB verstoßen, wenn er zwei Parteien vertritt, während der Sachvortrag völlig gegensätzlich ist und das Ziel hat, die jeweils andere Partei zu belasten.[18]

Die Nebenintervention des Haftpflichtversicherers zugunsten des kollusiv handelnden Fahrers/Halters ist rechtlich zulässig, aber auch erforderlich, da eine gemeinschaftliche Vertretung wegen der offenkundigen Interessenkollusion nicht in Betracht kommt. Andererseits muss mit Rücksicht auf die Bindungswirkung eines Haftpflichturteils für das Deckungsverhältnis vermieden werden, dass unterschiedliche Entscheidungen gegen den mitversicherten Personenkreis ergehen. Aus diesem Grund wird die Streithilfe bei behaupteter Unfallmanipulation allgemein als rechtlich zulässig angesehen.[19]

Der Haftpflichtversicherer kann dann durch seinen Prozessbevollmächtigten auch für den versicherten Fahrer/Halter Klageabweisung beantragen und den Erlass eines Versäumnisurteils, das auch für den Haftpflichtversicherer bindend sein könnte, vermeiden.

Der mitverklagte Fahrer kann sich jedoch von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen. Insoweit hat der Haftpflichtversicherer den mitversicherten Fahrer freizustellen und ihm Rechtsschutzdeckung zu gewähren.[20]

Die Rechtsverteidigung durch einen eigenen Anwalt ist auch nicht "mutwillig" i.S.v. § 114 S. 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe beantragt.[21] Es fehlt jedoch an der Bedürftigkeit, wenn der Versicherer Rechtsschutz gewährt.[22]

[18] Vgl. Freyberger, VersR 1991, 842.
[19] BGH v. 9.3.1993 – VI ZR 249/92, r+s 1994, 212; OLG Köln v. 17.5.1991 – 6 U 60/90, r+s 1991, 220; OLG Frankfurt a.M. v. 13.10.1993 – 23 U 212/92, zfs 1994, 43; OLG Düsseldorf v. 27. 5. 1997 – 4 U 126/96, zfs 1998, 59.
[20] BGH – IV ZR 107/09, MDR 2010, 1387 = NZV 2010, 561 = VersR 2010, 1590 = DAR 2010, 700 = zfs 2010, 618 = r+s 2010, 504.
[21] BGH – VI ZB 31/08, r+s 2010, 419.

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