Für die Haftpflichtversicherung bestimmen die AKB 2008, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Versicherer innerhalb von einer Woche zu informieren, wenn Ansprüche geltend gemacht werden und bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

In E.2.4 AKB 2008 wird die Prozessführungsbefugnis des Haftpflichtversicherers geregelt.

Weiterhin gehört es zu den Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung, gegen einen Mahnbescheid oder einen behördlichen Mahnbescheid fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine Weisungen des Versicherers vorliegen (E.2.5 AKB 2008).

Wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, hat er dem Versicherer "die Führung des Rechtsstreites zu überlassen" (E.2.4 AKB 2008).

Diese Prozessführungsbefugnis beinhaltet auch und vor allem das Recht, den Prozessanwalt für den Versicherungsnehmer und die übrigen Versicherten zu bestellen. Versicherungsnehmer, die einen Rechtsanwalt eigener Wahl beauftragen, begehen eine Obliegenheitsverletzung mit der Rechtsfolge, dass die anfallenden Anwaltskosten von ihnen selbst zu tragen sind.

Selbst im Falle des Obsiegens besteht kein Kostenerstattungsanspruch, da es sich nicht um notwendige Prozesskosten handelt;[23] auch der eigene Haftpflichtversicherer ist insoweit nicht zur Erstattung der vom Versicherungsnehmer veranlassten Anwaltskosten verpflichtet.[24]

Ein Versicherungsnehmer darf nur dann einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Vertretung durch den vom Versicherer gestellten Prozessanwalt als unzumutbar[25] erscheinen lassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall,

wenn der vom Versicherer beauftragte Prozessanwalt bereits in einem anderen Verfahren gegen den Versicherungsnehmer tätig war;[26]
wenn zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer Meinungsverschiedenheiten über die Deckungspflicht auftreten;[27]
wenn der Versicherer den Vorwurf eines fingierten Unfalls erhebt.[28]

Droht im schriftlichen Vorverfahren wegen der Zwei-Wochen-Frist von § 276 Abs. 1 ZPO ein Versäumnisurteil, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, "auf eigene Faust einen Rechtsanwalt zu beauftragen".[29]

Wenn dann jedoch der Versicherer einen Prozessanwalt seiner Wahl auch für den Versicherungsnehmer beauftragt, ist nur die Verfahrensgebühr zu erstatten, während es sich bei der Terminsgebühr nicht mehr um notwendige Prozesskosten handelt.[30]

Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozessführung des Haftpflichtversicherers "durchkreuzt".[31]

 
Hinweis

Daher: Ein Rechtsanwalt, der unter Missachtung der Prozessführungsbefugnis des Haftpflichtversicherers gleichwohl ein Mandat annimmt, hat keinen Gebührenanspruch; er verstößt vielmehr gegen seine Beratungspflicht und macht sich sogar schadenersatzpflichtig.[32]

[23] BGH NJW-RR 2004, 536 = zfs 2004, 379; OLG Köln zfs 1984, 107; OLG München zfs 1984, 13; OLG Koblenz r+s 1996, 79; LG Essen zfs 1997, 148; LG Mannheim zfs 2003, 466; a.A.: OLG Frankfurt AnwBl 1981, 163 und OLG Schleswig zfs 1984, 233; KG zfs 1998, 110; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn 197 mit Rspr.-Übersicht.
[24] AG Düsseldorf VersR 1995, 1299.
[25] LG Mannheim zfs 2003, 466.
[27] OLG Karlsruhe VersR 1979, 944; OLG Koblenz r+s 1996, 79.
[28] BGH – IV ZR 107/09, MDR 2010, 1387 = NZV 2010, 561 = VersR 2010, 1590 = DAR 2010, 700 = zfs 2010, 618 = r+s 2010, 504.
[29] LG Göttingen AnwBl 1987, 284, 285; LG Kleve zfs 1992, 63; van Bühren, AnwBl 1987, 13 m.w.N.
[30] LG Göttingen AnwBl 1987, 285.
[31] LG Dortmund, Urt. v. 29.1.2009 – 2 S 33/08 zfs 2009, 453.
[32] BGH VersR 1985, 83; OLG Düsseldorf VersR 1985, 92; LG München r+s 1986, 4.

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