“Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des VG das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Bescheids des Landratsamts R.-Kreis vom 18.8.2010 vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung vorgeht. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kfz begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78; v. 9.6.2005 – 3 C 25.04, NJW 2005, 3081; Senatsbeschl. v. 24.6.2002 – 10 S 985/02, [zfs 2002, 504 =] VBlBW 2002, 441 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung v. 7.7.2010, weil die dem Antragsteller darin mitgeteilte Fragestellung teilweise den Gutachtensanlass verfehlt bzw. über diesen hinausgeht und damit den diesbezüglich zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Der Senat hat in seiner jüngeren Rspr. die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2010 – 10 S 319/10, [zfs 2010, 417 =] DAR 2010, 410; Beschl. v. 16.9.2010 – 10 S 956/10; Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10, VBlBW 2011, 196). Da eine Gutachtenanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rspr. nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 20.4.2010, a.a.O.).
Auszugehen ist von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnisverordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grds. nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich, aber nicht nur dort, im Bereich von Befugnisnormen, die eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (wie z.B. § 11 Abs. 3 S. 1 FeV), und kann auch zur Folge haben, dass auch bei grds. gegebener Ermächtigung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Beschränkung auf eine (medizinische oder psychologische) Teiluntersuchung geboten sein kann (vgl. dazu Geiger, Teilgutachten im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung, DAR 2011, 244). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung angeführte Umstand, dass der Verordnungsgeber derartige Teilgutachten z.B. im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV nicht vorgesehen habe, steh...