Das AG hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes gem. den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße i.H.v. 200 EUR verhängt. Zudem hat es ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StGB angeordnet. Dabei hat das AG folgende Feststellungen getroffen:
“Der Betroffene befuhr am 12.10.2010 gegen 15.50 Uhr die BAB A1 im Bereich der Gemeinde Kamen in Fahrtrichtung Bremen. Bei Autobahnkilometer 86 überschritt er die dort im Zeitpunkt des Vorfalls zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch die Zeugen H und B durch Nachfahren mit einem zivilen Streifenwagen vorgenommen, der mit einer Verkehrsüberwachungsanlage Typ ProViDa 2000 Modular ausgerüstet war.
Das Messsystem war letztmalig vor dem Vorfall durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf am 4.5.2009 geeicht worden. Die Eichgültigkeit dauerte somit bis zum Ablauf des 31.12.2010.
Der Zeuge H, der im Zeitpunkt des Vorfalls Beifahrer im Streifenwagen war und demzufolge das Messverfahren bediente, führte zur Ermittlung der Geschwindigkeit des Pkw des Betroffenen eine Synchronmessung ("Auto 2") durch. Bei diesem Messverfahren wird durch gleichzeitige Auslösung der Zeit- und der Wegstreckenmessung simultan die Zeit und die Wegstrecke gemessen und auf dem Messfilm aufgezeichnet.
Bei der Messung legte das Polizeifahrzeug eine Messstrecke von 508 m in einer Messzeit von 12,97 Sekunden zurück. Hieraus errechnet sich für das Polizeifahrzeug eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Messstrecke von 141 km/h. Zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten sind von diesem Wert 5 % = (aufgerundet) 8 km/h in Abzug zu bringen. Für das Polizeifahrzeug ist somit eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 133 km/h ermittelt worden.
Da der Abstand des messenden Polizeifahrzeug zum unmittelbar vorausfahrenden Pkw des Betroffenen – wie eine Betrachtung des Messfilms ergeben hat – zu Beginn der Messung deutlich geringer war als am Ende der Messung (der Pkw des Betroffenen entfernte sich während der Messung kontinuierlich vom hinterherfahrenden Polizeifahrzeug) gilt die Geschwindigkeit von 133 km/h auch für das Fahrzeug des Betroffenen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem vorgenannten Teilstück der BAB A1 betrug im Zeitpunkt des Vorfalls 80 km/h. Vor der Messstrecke waren zwei Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h in einem Abstand von 500 m jeweils beidseitig der Fahrbahn aufgestellt. Vor der 80 km/h-Zone wurde die Geschwindigkeit durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Verkehrsschilder zunächst auf 120 km/h und sodann auf 100 km/h reduziert (Geschwindigkeitstrichter).
Die Geschwindigkeitsreduzierung war aufgrund einer Autobahngroßbaustelle auf der BAB A1 angeordnet worden.“
Ausweislich der weiteren Ausführungen des Urt. hatten nach der Eichung zwei Reifenwechsel stattgefunden. Hierzu heißt es:
“Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H war der bei der Messung eingesetzte Streifenwagen NRW 4-3102 am Tag der Eichung (4.5.2009) mit Sommerreifen der Größe 225/55R16 ausgerüstet. Der Zeuge H erklärte weiter, das Polizeifahrzeug sei während der Wintermonate im Winter 2009/2010 mit Winterreifen der gleichen Reifendimension ausgerüstet worden. Nach dem Winter 2009/2010 seien sodann wieder Sommerreifen der gleichen vorgenannten Dimension aufgezogen worden.
Diese Vorgehensweise beim Reifenwechsel hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Eichung.
Die Gültigkeit der Eichung wird zum Einen nicht dadurch berührt, dass auf ein mit Sommerreifen geeichtes Fahrzeug später Winterreifen aufgezogen werden, da der Abrollumfang von Winterreifen jeweils größer ist als derjenige von Sommerreifen der gleichen Dimension, was sich für den Betroffenen bei der Messung günstig auswirkt.
Sommerreifen der gleichen Dimension dürfen durch andere Sommerreifen der gleichen Dimension jeweils ausgetauscht werden, da dieses keinen Einfluss auf die Höhe des Toleranzabzuges hat. Somit dürfen bei einem Fahrzeug, welches mit Sommerreifen geeicht worden ist, später Winterreifen und sodann erneut Sommerreifen aufgezogen werden, ohne dass dieses die gültige Eichung beeinflusst (OLG Celle VRS 92, Seite 435).“
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwirft das OLG als unbegründet.