1. Eine Schwarzfahrt, der Gebrauch des versicherten Kfz gegen oder ohne den Willen des wahren Berechtigten, kommt in unterschiedlichen Fallkonstellationen vor: zum einen durch Gebrauchsüberschreitung des an sich berechtigten Fahrers, der abweichend von der ihm vorgegebenen Fahrtroute das Fahrzeug zu einer Einkaufsfahrt verwendet (OLG Karlsruhe VersR 1983, 236). Rechtstatsächlich häufiger ist die unbefugte Benutzung des versicherten Fahrzeugs durch führerscheinlose Kinder (vgl. BGH VersR 1988, 1062 ff.) und schließlich die vorliegende Konstellation der Benutzung des Pkw, den sich der Fahrer durch eine Straftat verschafft hat (vgl. Kreuter-Lange, in: Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Aufl., Kapitel 19 Rn 65). Dass die unstreitigen Gewaltanwendungen und Erniedrigungen des Fahrers des Fahrzeugs gegenüber der wahren Berechtigten für eine Benutzung des Fahrzeugs ohne und auch gegen ihren Willen sprachen, liegt auf der Hand und ist in der Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt worden.
2. Auf gesichertem Boden befindet sich das Urt. auch, soweit es den Haftungsausschluss bei rechtswidriger und vorsätzlicher Begehung auch auf den Fahrer erstreckt. Die abschließende Aufzählung aller mitversicherter Personen (vgl. § 10 Abs. 2 AKB) war deshalb überflüssig, weil sich das Gesetz in § 103 VVG (früher § 152 VVG a.F.) auf den Regelfall der Eigenversicherung des Halters beschränken durfte und ein sinnwidriges Ergebnis bei einer am Wortlaut des § 103 VVG n.F. orientierten Auslegung erreicht worden wäre, wenn daraus abgeleitet wurde, dass der vorsätzlich handelnde Mitversicherte anders als der vorsätzlich handelnde Versicherte Versicherungsschutz genoss. Eine solche Besserstellung des Mitversicherten ließ sich nicht begründen.
3. Dass eine den Vorsatz des Fahrers ausschließende Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit aufgrund der festgestellten Alkoholkonzentration und der Einnahme von Ecstasy vorlag, hat der Senat überzeugend mit der Argumentation ausgeschlossen, dass der Fahrer in der kurz vor dem Unfall geführten Unterhaltung mit dem Zeugen keine Zeichen einer Beeinträchtigung seiner Psyche gezeigt habe, die den Schluss auf eine durchgreifende Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit rechtfertigten.
Der zur Annahme des Haftungsausschlusses erforderliche Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls bezog sich auf eine innere Tatsache, deren Beweis allein im Wege eines Indizbeweises erbracht werden konnte. Dass die Vorgeschichte des Zusammenstoßes der Fahrzeuge, die von dem Fahrer erkannte und erkennbare Ausweglosigkeit seiner Situation der von ihm eingeleiteten Tötungshandlung den Schluss auf eine Bilanzierung der Gesamtumstände durch ihn und die daraus folgende Beabsichtigung des Steuerns in den Gegenverkehr spricht, dürfte überzeugen. Der Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Zusammenstoßes durch den Fahrer wird auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass Brems- und Schleuderspuren des Fahrzeugs fehlten. Das lässt unabhängig von der vor der Kollision eingehaltenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs den Schluss darauf zu, dass der Fahrer den Zusammenstoß bewusst und gewollt herbeigeführt hat, da nur dies befriedigend erklärt, dass eine ansonsten in jedem Falle zu erwartende willensgetragene oder nicht willensgetragene Ausweichreaktion bei einer nicht vorsätzlichen Herbeiführung des Zusammenstoßes zu erwarten war, ohne dass zusätzlich ein Abschiedsbrief des Fahrers und Täters vorhanden war (vgl. aber OLG Köln VersR 1992, 562; vgl. auch OLG Oldenburg NVersZ 1999, 380).
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg