Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Antragsteller und Agent bei Antragsaufnahme liegt bereits dann vor, wenn beim Antragsteller begründete Zweifel entstehen müssen, dass die schriftliche Falschbeantwortung der Antragsfragen durch den Agenten nur den Zweck haben kann, den ansonsten aussichtslosen Versicherungsantrag bei einem VR in Deckung zu bringen.
Beispiel:
Kollusives Zusammenwirken ist anzunehmen, wenn der Agent dem Antragsteller auf die Angabe von Vorerkrankungen u.a. erklärt, "hierüber solle man lieber nichts schreiben, da es sonst nur Ärger gebe" bzw. "diese Beschwerden soll man besser weglassen", denn diese Bemerkung kann der VN bei lebensnaher Betrachtung nur so verstehen, dass der VR den vollständig ausgefüllten Antrag entweder nicht oder nur mit Risikozuschlag annehmen würde.
Der BGH verlangt hier, dass der Antragsteller den Vollmachtsmissbrauch kennt und spricht von "ersichtlich verdächtiger Weise". Erforderlich ist dafür ein arglistiges Zusammenwirken zwischen Versicherungsvertreter und Antragsteller zum Nachteil des VR, was wiederum Kenntnis und Billigung des Antragstellers voraussetzt, dass der VR durch das Vorgehen des Vertreters getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst wird. Dies kann bspw. beim Abschluss einer Lebensversicherung mit BUZ zweifelhaft sein, wenn der Versicherungsagent den Antragsteller durch seine Äußerungen davon überzeugt, dass frühere Phasen der Niedergeschlagenheit als seelische Tiefs eingeordnet werden könnten, unter denen jeder einmal leide und die für die Risikoeinschätzung des VR daher unwesentlich seien.
Die Anforderungen des BGH an den Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens sind recht hoch. Es handelt sich bei dieser Situation fehlender Kenntniszurechnung um einen Ausnahmefall, bei dem eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Antragsteller nicht schutzwürdig erscheint. Gegen Arglist spricht es, wenn der Antragsteller bereits Berufsunfähigkeitsschutz besaß und die Initiative zum neuen Vertragsschluss vom Versicherungsvertreter ausging. Die bloße Feststellung, dass ein Antragsteller bestimmte, nicht in den Versicherungsantrag aufgenommene Gesundheitsangaben tatsächlich getätigt hat und deshalb nicht habe glauben können bzw. dürfen, dass sie für einen Vertragsschluss unerheblich sind, reicht nicht als (alleinige) Begründung für Arglist aus.