I. Alte Regelung VZR
Die Tilgung von Eintragungen im VZR ist bislang in § 29 StVG geregelt. Die Tilgungshemmung bei einer neuen Ordnungswidrigkeit/Straftat (Begehung) hemmt grundsätzlich die Tilgung der Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich also um ein kombiniertes Rechtskraft- und Tattagprinzip (für Speicherung, Maßnahmen) und ermöglicht dadurch einen Punkterabatt von bis zu 6 Punkten. Die Tilgungsfristen sind bislang wie folgt geregelt:
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Bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei einer Geldbuße ab 40 EUR mit 1 bis 4 Punkten erfolgt also eine Speicherdauer von 2 Jahren. Die Tilgungshemmung ist auf max. 5 Jahre beschränkt. |
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Bei Straftaten – also bei 5 bis 7 Punkten – fünf Jahre (Ausnahme: Straftaten nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 und 323a StGB sowie bei Entscheidungen, in denen nach §§ 69, 69b StGB die Fahrerlaubnis entzogen oder nach § 69a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung angeordnet worden ist); jedoch bei Alkoholstraftaten für die Dauer von 10 Jahren. Die Überliegefrist ist 1 Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist zu bestimmen. Die Begehung einer neuen Tat während der Tilgungsfrist und der Eingang im Register innerhalb der Überliegefrist führt aber zur Reaktivierung der Entscheidung! |
II. Tilgung nach FAER
Eine wichtige Vereinfachung, wenn auch im Einzelfall ggf. nachteilig für Einzelne, stellt aber die klare Regelung dar, die die Tilgungshemmung und Überliegefrist nunmehr entfallen lassen soll. Die Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist.
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Schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren bei 1 Punkt; |
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Besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren bei 2 Punkten; |
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Straftaten generell nach 10 Jahren bei 3 Punkten. |
III. Maßnahmestufen
Etwas unglücklich ist auch die "Tachoampel", mit der das BMVBS die jeweiligen Maßnahmenstufen illustriert hat, etwas weniger problematisch dürfte daher folgende Abbildung die Maßnahmen darstellen, wonach der Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand von 1–2 mit Vormerkung aber ohne Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde geführt wird. Bei einem Punktestand von 3–5 Punkten wird die Stufe der Ermahnung erreicht, woraus sodann die Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem folgt – und ein freiwilliges Fahreignungsseminar möglich wird. Ab 6–7 Punkten wird es für den Kraftfahrer ernst, weil eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar obligatorisch wird, deren Kosten sich auf geschätzt 400–600 EUR belaufen sollen und innerhalb kurzer Frist nachgewiesen werden muss, um die weitere Fahreignung zu dokumentieren. Sind 8 Punkte erreicht, ist der Entzug der Fahrerlaubnis vorzunehmen.