In § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG und § 41 Abs. 1 FeV wird geregelt, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig ab 3 Punkten möglich ist – allerdings ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 die dann erreichte Bestätigung nur 2 Jahre gültig. Außerdem ist zu bedenken, dass die Vorlagefrist für den Betroffenen 3 Monate nach Anordnung bzw. 2 Wochen nach erfolgreichem Abschluss festgeschrieben werden soll. Zwar kann das Seminar schon bei dem Erreichen von 3 Punkten – also nach der ersten Verkehrsstraftat – abgeleistet werden, jedoch stellt sich die Frage, warum der Betroffene das bei der befristeten Geltungsdauer machen sollte! Denn der Gesetzgeber will keinen Punkterabatt mehr gewähren, sondern nurmehr sicherstellen, dass Verkehrssünder keine Gefahren mehr im Straßenverkehr produzieren können. Hintergrund hierfür sollen Studien der BASt sein, wonach die Punkteabbaukurse – angeblich oder tatsächlich – ohne den erforderlichen Erfolg absolviert werden, die Teilnehmer oftmals lediglich die Zeit absitzen und die Kurse keine nachhaltige Änderung im Verhalten bewirken. Das Fahreignungsseminar soll ganz anders aussehen als die bisherigen Abbaukurse und Verkehrspsychologen sollen obligatorisch in die Struktur des Seminars eingebunden werden.[16]

[16] Weshalb das aber in das bestehende System nicht umgesetzt werden kann, ist nicht erläutert.

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