“Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gem. § 6 VHB 2008 ist Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung nur im Rahmen der Außenversicherung (§ 7 VHB 2008) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist versichert. Danach bestand vorliegend für die nach der Behauptung der Kl. entwendeten Wertsachen kein Versicherungsschutz. Denn nach § 7 VHB 2008 (Außenversicherung) sind versicherte Sachen zwar auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, wobei vorliegend Zeiträume von mehr als 6 Monaten nicht als vorübergehend gelten. Nachdem jedoch die Klausel zur Außenversicherung auf den Versicherungsort abstellt, bei dem es sich ausschließlich um die im Versicherungsschein benannte Wohnung handelt (s. § 6 Ziff. 1 VHB 2008), sind Gegenstände, die im Bankschließfach verwahrt werden, auch dann nicht von der Außenversicherung i.S.v. § 7 VHB 2008 erfasst, wenn die Geltung der Klausel 7490.10 – wie hier – vereinbart ist. Beabsichtigt der VN zudem von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache vom Versicherungsort, so kommt eine Außenversicherung bereits grds. nicht in Betracht (vgl. nur BGH VersR 1986, 778). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Kl., die die Beweislast dafür trägt, dass die Auslagerung von Hausrat vom Versicherungsort nur vorübergehend erfolgt ist (vgl. nur BGH, a.a.O.), weder dargelegt noch bewiesen, dass die Auslagerung der Wertsachen aus der Wohnung nur vorübergehend vorgenommen worden ist. Denn nach den Angaben des Zeugen S im Rahmen seiner Vernehmung in erster Instanz war das Bargeld, da er kein Vertrauen zu Banken gehabt habe, generell im Bankfach gelagert. Selbst wenn das Gold – wie die Kl. abweichend von den ursprünglichen Angaben des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 erklärt hat – erst im Oktober 2008 in das Bankschließfach mit dem Ziel gelegt worden ist, es dort bis zu einer Veräußerung zu verwahren, greift die Außenversicherung nicht ein. Denn auch damit steht unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH fest, dass nicht nur eine vorübergehende Auslagerung der Wertsachen aus der Wohnung erfolgt ist, selbst wenn sich das Gold bis zur behaupteten Entwendung nur über einen Zeitraum von wenigen Wochen tatsächlich im Bankschließfach befunden haben sollte. …“