“… I. Das BG hat ausgeführt, der Kl. stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die Regelungen in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI seien nach § 34a VVG a.F. und auch nach § 307 BGB wirkungslos, weil sie zum Nachteil der VN von §§ 23 ff. VVG a.F. abwichen. Die Bestimmungen regelten die Folgen von Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrags und die dabei vorliegenden, für den VN nachteiligen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen würden durch anderweitige, ihm günstige Vertragsgestaltungen nicht ausgeglichen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

2. Es kann offen bleiben, ob die in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI vereinbarte Regelung zum Nachteil des VN von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG a.F.) abweicht und deshalb nach § 34a VVG a.F. unwirksam ist.

3. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6.2.3 VBHAI ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den VN unangemessen benachteiligt.

a) Die Unwirksamkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vertragsstrafenvereinbarung dem VN in Ziff. 5.2.3 VBHAI die Pflicht auferlegt, auf Verlangen des VR Angaben zu seinen die Beitragshöhe bestimmenden Honorarumsätzen zu machen, und eine Verletzung dieser Pflicht durch eine Vertragsstrafe sanktioniert. Dies wird vielmehr durch das legitime Interesse der Kl. gerechtfertigt, ihre VN zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Prämienanspruchs anzuhalten, auf die sie angewiesen ist.

b) Unangemessen ist jedoch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in AGB muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH BGHZ 153, 311 unter II A 4 c dd). Die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe ist daher insb. dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH NJW 1997, 3233, 3234 unter II 2). Ihre Höhe darf also nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten des Kunden ausgelöst wird (BGH, a.a.O.).

Da sich die Folgen der hier in Rede stehenden unrichtigen Angaben darauf beschränken, dass die Kl. an der zutreffenden Berechnung ihres Prämienanspruchs gehindert wird und ihr dadurch die Prämiendifferenz entgehen kann, darf die Höhe der in Ziff. 6.2.3 VBHAI vorgesehenen Vertragsstrafe nicht außer Verhältnis zu dem Prämienvorteil stehen, den der VN sich durch seine falschen Angaben erschleicht.

Das ist bei der hier vereinbarten Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds jedoch der Fall.

Zwar ist es im Grundsatz sachgerecht, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Höhe des Prämienvorteils orientiert, den ein VN durch die unrichtigen Angaben erzielen kann. Die Vereinbarung des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des VR. Obwohl dieser den Differenzbeitrag nacherheben kann, hätte der VN – worauf das BG zu Recht hingewiesen hat – schon bei einem Anstieg der Jahresrechnungssumme von (nur) 20 % eine Vertragsstrafe in Höhe einer vollen Jahresprämie zusätzlich zu der angepassten Versicherungsprämie zu zahlen.

Ein abweichendes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit Rücksicht auf die ähnliche und nach Auffassung der Kl. vergleichbare Regelung des § 8 II 1 AHB, die eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschieds vorsieht. Im Schrifttum ist bereits umstritten, ob diese Regelung im Einzelfall ihrerseits unangemessen sein kann. Überwiegend wird die Wirksamkeit dieser Regelung zwar ohne Einschränkung bejaht (so Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. a.a.O. § 8 AHB Rn 3; Schirmer/Marlow, a.a.O. S. 791; Knappmann, a.a.O. S. 407; Littbarski, AHB § 8 Rn 36 ff.); dagegen weisen andere Autoren darauf hin, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschieds bei nur geringem Verschulden unter Umständen unangemessen sein könne (Bruck/Möller/Johannsen, Allgemeine Haftpflichtversicherung, 8. Aufl., Anm. E 22, E 23; Späte, AHB § 8 Rn 16), oder wollen die Vertragsstrafe möglicherweise nur bis zum Doppelten der Prämiendifferenz als angemessen akzeptieren (Prölss, in: Prölss/Martin a.a.O. § 27 Rn 3a). Ob den Bedenken der letztgenannten Autoren zu folgen wäre, kann dahinstehen. Eine Strafe in Höhe des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz überschreitet auch bei Berücksichtigung der nach Auffassung der Revision bestehenden Vorteile für den VN, die die Gesamtregelung enthalten soll, jedenfalls die Grenze der Angemessenheit; dies begründet die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.“

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