Der Bekl. ist Architekt und unterhielt bei der Kl. eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Komfortschutz 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen. In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:

“5.2.3 Beitragsabrechnung

Der VN ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des VR, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. …

6.2.3 Unrichtige oder unterlassene Angaben zur Beitragsabrechnung

Unrichtige Angaben zum Nachteil des VR berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom VN zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.“

Im Versicherungsantrag vom 23.5.2005 hatte der Bekl. eine Jahresnettohonorarsumme von 30.000 EUR angegeben. Die Höhe der Versicherungsprämie richtete sich nach dieser Honorarsumme. Im Januar 2006 erstellte der Bekl. für ein Bauvorhaben eine Schlussrechnung über insgesamt 401.599,75 EUR brutto, die die Bauherren nicht bezahlten. Gegen die vom Bekl. erhobene Honorarklage verteidigten sie sich mit Gegenansprüchen aufgrund einer von ihnen geltend gemachten fehlerhaften Architektenleistung.

Diese Inanspruchnahme meldete der Bekl. bei der Kl. als Versicherungsfall an und legte in diesem Zusammenhang auch seine Schlussrechnung vor. Mit Schreiben v. 9.2.2009 machte die Kl. daraufhin gegen den Bekl. eine Beitragsnachforderung von (netto) 4.257,44 EUR und eine Vertragsstrafe von (netto) 21.287,20 EUR zuzüglich 19 % Versicherungssteuer, insgesamt 30.398,19 EUR, geltend.

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