BGB § 426; VVG § 116 Abs. 1 S. 2; AKB 2008 D 3.1., 3.3
Leitsatz
1. Die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zustand alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (0,95 ‰) berechtigt den VR zu einer Leistungskürzung i.H.v. ⅔ des verursachten Schadens.
2. Die Begrenzung des Regresses betrifft den Anspruch auf die quotal gekürzte Entschädigung.
(Leitsätze der Schriftleitung)
LG Bochum, Urt. v. 2.3.2012 – 5 S 102/11
Sachverhalt
Die Bekl. war Halterin eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … welches sie bei der Kl. haftpflichtversichert hatte.
Am 17.5.2008 gegen 22:35 Uhr befuhr die Bekl. in Begleitung ihrer Schwester die S-Straße in X. An der Kreuzung S-Straße/I-Straße, die durch drei Hochmasten mit Doppelleuchten ausgeleuchtet ist, bog sie nach links in die vorfahrtsberechtigte I-Straße ein. Die Lichtzeichenanlage war zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet. Die Bekl. schätzte dabei den Abstand zu dem von links auf der … Straße herannahenden Fahrzeug der Zeugin A falsch ein. Kurz vor Beendigung des Abbiegevorgangs kam es deshalb – trotz Vollbremsung durch die Zeugin A – zur Kollision der Fahrzeuge, wobei diese erheblich beschädigt wurden. Die Bekl. hatte vor Fahrtantritt an einer Familienfeier teilgenommen und dort Alkohol konsumiert. Die um 23:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,95 ‰. Die Bekl., welche selten Alkohol trinkt, hatte im Tagesverlauf lediglich drei oder vier Nektarinen gegessen und zudem zwei "Ibuprofen 800"-Schmerztabletten zu sich genommen. Die Unfallschäden am von der Zeugin A geführten Fahrzeug verursachten Reparaturkosten i.H.v. 8.826,77 EUR sowie Mietwagenkosten i.H.v. 1.064 EUR. Diese Kosten wurden durch die Kl. ersetzt.
2 Aus den Gründen:
“Das AG hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 4.707,91 EUR gem. § 426 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag und D.3.1, 3.3 der AKB. Zwischen den Parteien bestand zum Unfallzeitpunkt unstreitig eine Kfz- Haftpflichtversicherung bzgl. des Pkw BMW mit dem amtl. Kennzeichen … . VN war die Bekl. Mit dem versicherten Fahrzeug ist es am 17.5.2008 zu einem Verkehrsunfall der mit einem durch die Zeugin A geführten Fahrzeug gekommen, bei dem dieses Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die Kl. hat den Schaden an diesem Fahrzeug i.H.v. 9.890,77 EUR unstreitig beglichen.
Die Kl. ist auch berechtigt, bei der Bekl. als VN bis zu dem Höchstbetrag gem. D.3.3 der AKB Regress zu nehmen, da im Innenverhältnis zu der Bekl. als VN die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung vorliegen. Gem. D.3.1 der AKB wird der VR leistungsfrei, wenn dem VN eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus D.1 oder D.2 der AKB zur Last fällt. Der VR ist zur Leistungskürzung berechtigt, wenn der VN eine solche Pflicht grob fahrlässig verletzt. Vorliegend hat die Bekl. ihre Pflichten aus D.2.1 der AKB grob fahrlässig verletzt. Danach darf das versicherte Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Feststellungen des AG zu einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten durch die Bekl. werden durch die Bekl. mit der Berufung nicht weiter angegriffen. Insoweit bestehen auch im Hinblick auf die Ausführungen des AG – insb. an der Beweiswürdigung des AG und an der Quotierung von ⅓ zu ⅔ zu Lasten der Bekl. – keine Bedenken.
Auch der Höhe nach besteht der klageweise geltend gemachte Anspruch der Kl. gegen die Bekl. im Hinblick auf die Regelungen in D.3.1 und D.3.3 der AKB. Entgegen der Ansicht der Bekl. hat eine Quotierung im Rahmen einer Leistungskürzung keine Anwendung auf den Höchstbetrag zu finden, so dass dieser quotenmäßig zu kürzen wäre. Vielmehr hat beim Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und einer entsprechender Quotierung im Rahmen des Regresses nach D.3.3 der AKB zunächst die Quotierung des durch den VR regulierten Gesamtschadens zu erfolgen (vorliegend dann ⅔ von 9.890,77 EUR = 6.593,85 EUR) und erst in einem zweiten Schritt dann die Begrenzung auf den Höchstbetrag gem. D.3.3 der AKB zu erfolgen (so auch Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 D.3, Rn 24). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des D.3.3, wonach “die sich aus D.3.1 ergebende … Leistungskürzung … auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt' ist. Danach hat zunächst eine Quotierung im Hinblick auf den durch den VR regulierten Gesamtschaden des Geschädigten zu erfolgen und erst im zweiten Schritt ist der Regress gegenüber dem Versicherten auf den Betrag von 5.000 EUR begrenzt. Insoweit ist auch dem Schutzbedürfnis des Versicherten, nicht einem unüberschaubaren Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein, ausreichend Rechnung getragen. …“