Das AG hatte die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der von ihnen gemieteten Wohnung sowie zur Zahlung von Mietrückständen nebst Zinsen verurteilt. Ferner hatten die Kl. die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen geltend gemacht. Das AG hat der Klage insoweit nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen, weil die Kl. keine Begründung für den die Schwellengebühr von 1,3 übersteigenden Gebührenbetrag vorgebracht hätten. Die dagegen zugelassene Berufung der Kl. hat das BG zurückgewiesen. Auch die – zugelassene – Revision hatte keinen Erfolg.

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