RVG § 14; VV RVG Nr. 2300

Leitsatz

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen.

BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11

Sachverhalt

Das AG hatte die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der von ihnen gemieteten Wohnung sowie zur Zahlung von Mietrückständen nebst Zinsen verurteilt. Ferner hatten die Kl. die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen geltend gemacht. Das AG hat der Klage insoweit nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen, weil die Kl. keine Begründung für den die Schwellengebühr von 1,3 übersteigenden Gebührenbetrag vorgebracht hätten. Die dagegen zugelassene Berufung der Kl. hat das BG zurückgewiesen. Auch die – zugelassene – Revision hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[4] “I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[5] VV-RVG Nr. 2300 sehe vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dementsprechend sei bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht nur zu prüfen, ob die verlangte Gebühr unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG sei, sondern auch, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt sei. Tatsachenvortrag, der die Überschreitung dieser Kappungsgrenze rechtfertige, sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend habe das AG im angegriffenen Urt. mangels schlüssigen Vortrags zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr angesetzt.

[6] Zwar stehe dem Rechtsanwalt nach der sogenannten Toleranzrechtsprechung bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zu, so dass eine sich innerhalb dieser Grenze bewegende Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und deshalb grds. hinzunehmen sei. Die Kammer teile aber die Ansicht des AG und anderer AG, dass die sogenannte Toleranzrechtsprechung erst dann zum Zuge kommen könne, wenn die Kappungsgrenze nach VV-RVG Nr. 2300 zu Recht überschritten sei, weil es sich um eine umfangreiche oder schwierige Sache handele oder aber sich die Gebühren unterhalb dieser Grenze bewegten, so dass die Kappungsgrenze nicht tangiert sei. Ob eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig i.S.d. VV-RVG Nr. 2300 sei, sei vom Gericht genauso zu überprüfen, wie es auch sonst zu überprüfen habe, ob gesetzliche Tatbestandsmerkmale vorlägen. Andernfalls könnte ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit der 1,5-fachen Gebühr abrechnen, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Fall eine höhere Gebühr als 1,3 angemessen sei. Dies könne angesichts des eindeutigen Wortlauts in VV-RVG Nr. 2300 nicht richtig sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut sei insoweit bindend und könne auch nicht mit der Toleranzrechtsprechung umgangen werden.

[7] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[8] 1. Gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich' war (BGH zfs 2007, 102 = RVGreport 2007, 21 (Hansens) = AGS 2007, 28 m. Anm. Schons m.w.N. zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400). Dementsprechend ist, wie das BG mit Recht angenommen hat, bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob eine Überschreitung der “Kappungsgrenze' von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Die Kl. haben dazu nach den Feststellungen des BG nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr für gerechtfertigt gehalten. Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH zfs 2007, 102 sowie BGH zfs 2011, 465 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 136 (Hansens); BT-Drucks 15/1971, S. 207).

[9] 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der sogenannten Toleranzrechtsprechung nichts anderes.

[10] Zwar steht dem Rechtsanwalt, wie das BG nicht verkannt hat, gem. § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH zfs 2011, 465 Rn 18 und BGH zfs 2007,102 a.a.O. Rn 5).

[11] Das BG hat aber mit Recht angenommen, dass diese Toleranzrechtsprechung zugunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr ...

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