[11] “… Das BG hat jedenfalls zu Recht erkannt, dass ein weiterer Anspruch der Kl. wegen psychischer Unfallfolgen an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität scheitert.
[12] 1. Die Frist in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2002 der Bekl. ist wirksam. Der Inhalt der Regelung benachteiligt den VN nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.
[13] a) Weder ist sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar noch schränkt sie wesentliche, sich aus der Natur des Unfallversicherungsvertrags ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre, wie der Senat bereits für die inhaltlich identischen Vorgängerregelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschieden hat (Senat BGHZ 137, 174; BGHZ 162, 210).
[14] b) Ebenso wenig ist die Regelung intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
[15] aa) Auch dies hat der Senat für die Regelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschieden (a.a.O.). Ungeklärt ist bislang allerdings, ob dies auch für eine Regelung wie in den hier vorliegenden AUB 2002 der Bekl. gilt, die insoweit den verbreiteten AUB 99, AUB 2000 und AUB 2008 (abgedr. z.B. bei Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., S. 2765 ff.) entspricht.
[16] bb) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung werden vor allem im Schrifttum geäußert … Diese Bedenken beruhen darauf, dass die Klausel als solche zwar klar sei, aber aufgrund der Überschriften und des Inhaltsverzeichnisses vom VN im Versicherungsfall nicht aufgefunden würde, da der durchschnittliche VN davon ausgehen müsse, alles über die ihn zur Wahrung seiner Ansprüche treffenden Verpflichtungen in Nr. 7 zu finden, und keine Veranlassung habe, auch die Nr. 2.1.1.1 zu studieren. …
[17] Auch das OLG Hamm hat mit der Begründung, das dem Bedingungswerk vorangestellte Inhaltsverzeichnis und die Überschriften ließen eine solche Fristenregelung an dieser Stelle nicht vermuten, Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung geäußert, die Frage aber letztlich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen (OLG Hamm VersR 2008, 811).
[18] cc) Anderer Auffassung ist die überwiegende Rspr. (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 und VersR 2006, 1487; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anm. Nitschke; OLG Celle zfs 2009, 34). Sie stellt darauf ab, der durchschnittliche VN müsse und werde bei um Verständnis bemühter Lektüre des Klauselwerks erkennen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung sowie deren Art und Höhe unter Nr. 2.1 geregelt seien, während die Nr. 7 und 8 ohne weiteres ersichtlich nicht die Voraussetzungen der Leistungspflicht des VR regelten, sondern nur, wann ein an sich bestehender Anspruch wieder verloren gehen kann (so OLG Köln a.a.O. S. 1485) … (wird ausgeführt).
[19] Ferner wird argumentiert, dass es dem durchschnittlichen VN zumutbar sei, den gesamten Bedingungstext durchzulesen; es sei schon bei grober Durchsicht erkennbar, dass das vorab abgedruckte Inhaltsverzeichnis nicht abschließend sei; ohnehin werde er bei Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen die entsprechenden Klauseln studieren (Kloth, Private Unfallversicherung G II 1 Rn 12).
[20] dd) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
[21] (1) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senat VersR 2007, 1690 Rn 16; BGHZ 162, 210. unter II 2; BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung ist deshalb auch dann intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGHZ 162, 210, 214).
[22] (2) Diesem Prüfungsmaßstab hält die streitige Regelung stand. Insb. ist es nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung getrennt von den in Nr. 7 geregelten Obliegenheiten den Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, hier in Nr. 2, zugeordnet worden ist. Es handelt sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des VN vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen … Systematisch gehört sie damit nicht zu den Obliegenheiten.
[23] (3) Der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung wird dem durchschnittlichen VN durch die den einzelnen Klauseln vorangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt.
[24] Vielmehr kann er es sich in keinem Falle ersparen, die diesbezüglichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsents...