Gut ein Jahr vor dem Glatteisfall hatte der BGH einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem das Berufungsgericht ebenfalls von einer zu engen Auslegung des Betriebsmerkmals ausgegangen war. Es ging um die Frage, ob Schäden an Polizeifahrzeugen, die sich dadurch ereignen, dass ein Polizeibeamter absichtlich auf einen Flüchtenden auffährt, um die weitere Flucht zu verhindern, dem Betrieb des Flüchtenden zuzuordnen sind. Infolge des absichtlichen Auffahrens war der Flüchtende noch auf weitere vorausfahrende Polizeifahrzeuge aufgeschoben worden und anschließend absichtlich abgedrängt worden. Das Berufungsgericht war der Auffassung, es verbiete sich, die absichtliche Kollision dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Vielmehr stelle die "Einwilligung" der Polizeibeamten in die Beschädigung die Schadenursache dar. Dies sei dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs nicht zuzurechnen. Das Oberlandesgericht glaubte dabei, dass es sich mit seiner Argumentation auf die Rechtsprechung des BGH berufen könne. Dies sah der BGH anders: Dass sich der Unfall bei dem Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet habe, begegne ebenso wenig Bedenken wie bei einem normalen Auffahrunfall. Soweit das Berufungsgericht dem Senatsurteil vom 3.7.1990 etwas anderes entnehme, werde übersehen, dass es in dem Fall gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war. Ob diese Argumentation zutrifft und allein die Kollision die unterschiedliche Bewertung rechtfertigen kann, erscheint fraglich. In der Entscheidung vom 3.7.1990 hatte der BGH unter Bezugnahme auf die sog. Grünstreifenfälle wie folgt ausgeführt:
"Bildet das Vorhandensein oder die Fahrweise eines Kraftfahrzeugs lediglich einen äußeren Umstand für die Motivation anderer Verkehrsteilnehmer zu einem auf eigenständiger Entschließung beruhenden selbstgefährdenden Verhalten, so kann das auf das Kraftfahrzeug zurückgehende Motiv für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden, um einen durch die Selbstgefährdung herbeigeführten Schaden als Auswirkung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs unter die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG fallen zu lassen."
Der Senat erkannte, dass eine Zurechnung zu dem Betrieb ausgeschlossen ist, wenn ein Polizeifahrzeug bei einer Verfolgung eines Fahrers, der die Verfolgung nicht erkannt hat, in Folge von Straßenglätte von der Fahrbahn abkommt. Warum es sich dabei in Abgrenzung zu der Beendigung einer Verfolgung durch unmittelbaren Zwang nur um einen "äußeren" – die Zurechnung ausschließenden – Umstand handelt, ist bisher nicht trennscharf geklärt. Allein darauf abzustellen, ob es zu einer Kollision gekommen ist, wäre m.E. verfehlt. Nach der Rechtsprechung zu den Ausweichfällen und auch den Brandfällen kommt es nämlich gerade nicht darauf an, ob es bei dem Unfall zu einer Kollision gekommen ist. Insofern waren die zitierten Formulierungen des BGH in dem Urteil vom 3.7.1990 wohl zu weitreichend bzw. zumindest missverständlich.