1. Parken
Der Betrieb des Kraftfahrzeugs dauert regelmäßig auch dann fort, wenn dieses nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern auf einem privaten Gelände abgestellt wird. Die Haftung aus § 7 StVG erfordert nicht den Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Insoweit besteht aber Rechtsunsicherheit, weil im Anschluss an eine Formulierung des BGH vielfach angenommen wird, dass der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors beginne und mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ende. Dabei handelt es sich aber allenfalls um ein Indiz. Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck des § 7 StVG rechtfertigen eine solche Einschränkung. Als Beispiel dient ein Fall des LG Detmold, welches den Betriebsbegriff insoweit zu eng gesehen hat: Ein Fahrzeug war auf einem privaten Hotelparkplatz auf schneeglatter Fläche im Bereich eines Gefälles geparkt. Obwohl die Handbremse angezogen war, rutschte es unmerklich langsam gegen ein daneben parkendes Fahrzeug. Das Landgericht sah mangels Betrieb keine Haftung aus § 7 StVG. Dies überzeugt nicht, weil der Fall gerade belegt, dass auch von einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug noch eine spezifische Verkehrsgefahr ausgeht. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft davon leiten lassen, ob der Fahrer beim Abstellen des Fahrzeugs seine Verhaltenspflichten erfüllt hat. Der Zurechnungszusammenhang ist auch zu bejahen, wenn ein Fahrzeug bei dem Startversuch in einer privaten Tiefgarage explodiert und durch herausgeschleuderte Teile ein auf öffentlichem Grund abgestellter Pkw beschädigt wird. Die Betriebsgefahr hat sich wertungsmäßig demgegenüber nicht mehr ausgewirkt, wenn eine Sonnenmarkise wetterbedingt automatisch gesteuert ausfährt, gegen ein auf einem Privatgelände abgestelltes Wohnmobil trifft und dabei beschädigt wird. Ein Zusammenhang mit der Verwendung des Kfz als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ist dann nicht mehr gegeben, weil ebenso wenig, wie in dem Kickboardfall des BGH, ersichtlich ist, dass sich die Betriebsgefahr ausgewirkt hätte.
2. Fahrzeugbrand
Die Betriebsgefahr eines in einer Privatgarage abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sogar dann noch, wenn aufgrund des noch heißen Auspuffrohrs eine Schaumstoffmatratze in Brand gesetzt wird, sodann ein Feuerwehrmann über die Dächer von benachbarten Garagen herbeieilt, dabei in das Dach einbricht und dort ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Nach der Rechtsprechung des BGH hat sich die Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs wegen des fehlenden haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs demgegenüber nicht verwirklicht, wenn dieses vorsätzlich in Brand gesetzt wird und sodann ein danebenstehender Lkw in Brand gerät. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug leicht brenne, reiche nicht aus, um eine Haftung aus § 7 StVG zu begründen.
Gerät ein Fahrzeug ohne äußere Einwirkung und ohne verkehrstechnischen Zusammenhang durch Selbstentzündung in Brand, so ergeben sich schwierige Abgrenzungsfragen: Kommt es zu einer Selbstentzündung mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen in einer privaten Tiefgarage, dann ist zwar kein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang mehr vorhanden; es besteht aber ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz. Das LG Karlsruhe konnte insofern dahinstehen lassen, welche Betriebseinrichtung den Brand ausgelöst hatte. Anders liegen die Dinge, wenn ein Betonmischer, der auch als reine Arbeitsmaschine genutzt werden kann, in einer Lagerhalle abgestellt wird und anschließend infolge Selbstentzündung in Brand gerät. Ist es möglich, dass der Brand infolge einer elektrotechnischen Brandursache entstanden ist, welche allein auf die Funktion als Arbeitsmaschine zurückzuführen ist, so hat sich der Schaden nicht bei dem Betrieb ereignet.
Die Frage nach der genauen Brandursache kann indessen dahinstehen, wenn ein Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt abgestellt war und daher die aufgrund des Betriebs geschaffene Lage nicht mehr andauerte. Wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Verkehr herausgenommen und in eine Werkstatthalle verbracht wird, um dort als Inspektionsgegenstand behandelt zu werden, spielt die Fortbewegungs- und Transportfunk...