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zfs 10/2013, Allgemeines Lebensrisiko oder Betrieb des Kfz?

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Neuere Rechtsprechung zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang in § 7 StVG

Einführung

Bei den Homburger Tagen 2007 hat RiBGH Zoll darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 StVG in der Praxis immer wieder zu eng gesehen wird.[1] Die Problematik ist fortlaufend aktuell: Der BGH hat seitdem wiederholt eine zu enge Auslegung des Betriebsmerkmals durch die Gerichte beanstandet. Zuletzt hatte der VI. Senat darüber zu entschieden, ob der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung ausgeschlossen ist, wenn der Unfallbeteiligte eine Gesundheitsverletzung erleidet, weil er aussteigt und dann auf der Fahrbahn bei Glatteis stürzt.[2] Die Entscheidung bietet Anlass, die neuere Rechtsprechung zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zu analysieren. Der Beitrag will aufzeigen, in welchen Konstellationen sich regelmäßig Wertungsfragen ergeben, die in der Praxis einzelfallbezogen, aber auf der Grundlage der zahlreichen höchstrichterlichen Wertungsvorgaben, zu beurteilen sind.

[1] Zoll, in: Homburger Tage 2007, 7, 13.
[2] BGH 26.2.2013, zfs 2013, 315.

A. Bedeutung der Haftung aus § 7 StVG

Die Gefährdungshaftung hat an Bedeutung gewonnen, seitdem diese bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nur noch bei höherer Gewalt[3] ausgeschlossen ist.[4] Das zweite Schadensrechtsänderungsgesetz führte zu einem erweiterten Schutz nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, wenn diese den Unfall in einer Weise mitverursacht haben, die das Geschehen zu einem unabwendbaren Ereignis macht.[5] Eine neuere Entscheidung des OLG Nürnberg[6] verdeutlicht die Folgen der verschärften Halterhaftung:[7] Fährt ein Linienbus auf einen Pkw auf und werden dabei Fahrgäste des Busses verletzt, so haften die Fahrzeughalter den Verle...

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