FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d § 11 Abs. 8
Leitsatz
Die Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist – wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV – auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
BVerwG, Beschl. v. 24.6.2013 – 3 B 71.12
1 Aus den Gründen:
[1] "Die Beschwerde des Kl. bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO."
[2] Der Kl. begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE. Er wurde nach einer von ihm im Dezember 2005 unternommenen Trunkenheitsfahrt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre von 11 Monaten angeordnet. Das AG ging von einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille zur Tatzeit aus. Als der Kl. im Juli 2008 beim Landratsamt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, wurde er zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Daraufhin lehnte das Landratsamt seinen Neuerteilungsantrag gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV ab. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das VG abgewiesen. Das BG hat dieses Urteil geändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Bekl. verpflichtet, über den Antrag des Kl. auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Landratsamt habe nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Kl. ausgehen dürfen, da die Gutachtensanforderung nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprochen habe. Der Kl. habe aber keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderten. Eine solche Beibringensanordnung sei zwar nicht nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, jedoch sowohl nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d als auch nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV geboten.
3] Ist ein Urteil – wie hier – nebeneinander auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 9.4.1981 – BVerwG 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
[4] Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Sie unternimmt zwar den Versuch, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowohl hinsichtlich der Auslegung von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV als auch hinsichtlich des Buchst. d darzulegen, deren Anwendung das Berufungsurteil jeweils selbstständig trägt. Doch ist schon allein in Bezug auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Eine Revisionszulassung ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt.
[5] Offen bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO in Bezug auf diese Regelung deshalb nicht genügt, weil dort keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird. Auch wenn man dem Vorbringen sinngemäß entnimmt, der Kl. halte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV so zu verstehen ist, dass mit der Formulierung "die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchst. a–c genannten Gründe entzogen war" sowohl Entziehungen durch die Fahrerlaubnisbehörde als auch durch ein Gericht erfasst werden, ist, auch ohne dass es hierfür erst noch der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, klar, dass diese Frage in dem vom BG angenommenen Sinne zu beantworten ist.
[6] Der Wortlaut der Regelung lässt die vom BG befürwortete Auslegung ohne Weiteres zu, nachdem auch in § 69 StGB von Entziehung der Fahrerlaubnis die Rede ist. Der Einwand des Kl., § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a–c, auf die in Buchst. d als Grund für die vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung abgestellt wird, setzten ihrerseits stets eine verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung voraus, ist offenkundig unzutreffend. Umgekehrt sprechen Sinn und Zweck von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV eindeutig dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen wurde. Das führt in dem durch § 13 S. 1 Buchst. a–c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens. Zudem hatte der Verordnungsgeber das Urt. des BG v. 18.5.2004 – 10 S 2796/03 ([zfs 2004, 536 =] VBlBW 2004, 428), in dem der VGH bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genomm...