Man wird in der forensischen Praxis immer wieder einmal mit Fällen konfrontiert, bei denen entweder aufgrund des geschilderten Unfallhergangs oder aber sonstiger persönlicher "Vorgeschichten" der Beteiligten (oder auch kumulativ) bei einem VR die Erkenntnis reift, dass es sich nicht um ein reelles Unfallgeschehen, sondern einen gestellten Unfall gehandelt hat, den die Beteiligten untereinander abgesprochen haben. In diesem Fall läge auf Seiten des Klägers eine Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung vor, die zum Verlust eines Schadenersatzanspruches führte, so dass die Klage deshalb abgewiesen werden müsste. Nun werden in Haftpflichtprozessen von VR in Wahrnehmung des versicherungsvertraglichen Prozessführungsrechtes i.d.R. eigene Anwälte auch zur Wahrnehmung der Interessen eventuell mitverklagter VN bzw. versicherter Personen beauftragt. Zu diesen wird damit ein vollwertiges Mandatsverhältnis begründet und zwar mit allen sich gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen des Anwalts, u.a. des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Würde der vom VR auch mit Wirkung für den VN derart beauftragte Anwalt vortragen, es handele sich aufgrund bestimmter Umstände um ein verabredetes Unfallgeschehen, würde er sich in Widerspruch zur eigenen Einlassung seines weiteren Mandanten (VN) setzen und damit gegen dieses Verbot mit der Folge möglicher erheblicher berufsrechtlicher Konsequenzen verstoßen. Eine unmittelbare Vertretung des VN ist in derartigen Fällen unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten also nicht möglich.
Dies könnte nun dazu führen, dass der dann anwaltlich nicht vertretene VN z.B. den Klageanspruch anerkennen oder aber gegen ihn Versäumnisurteil ergehen könnte. Aus diesen Titeln könnte der Kläger – abgesehen von § 115 VVG – unter Umständen in den Deckungsanspruch des VN gegen den Haftpflichtversicherer vollstrecken oder der VN den VR auf Freistellung in Anspruch nehmen. Um dies zu vermeiden, wurde schon frühzeitig der Weg diskutiert, dass der VR dem Rechtsstreit des Klägers gegen den VN (es handelt sich um zwei getrennte Prozessrechtsverhältnisse) im Wege der streitgenössischen Nebenintervention beitritt. Dies hat zur Folge, dass die Beschränkungen der Rechtswirkung von Prozesshandlungen gem. § 67 Hs. 2 ZPO nicht zu beachten sind, der VR also eine für den VN nachteilige Entscheidung auch gegen dessen Willen verhindern kann. Diese Lösung hat der BGH u.a. mit den oben zitierten Entscheidungen im Ergebnis so auch abgesegnet. Das Problem der Wahrnehmung widerstreitender Interessen wird auf diese Weise elegant umgangen.