Hinweis

In Sachen …

hat uns die Bekl. zu 2) mit ihrer Vertretung in diesem Rechtsstreit beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert.

Die Bekl. zu 2) will sich gegen die Klage verteidigen. Weitere Ausführungen bleiben der Klageerwiderung vorbehalten.

Namens der Bekl. zu 2) erklären wir für diese weiterhin den Beitritt als streitgenössische Nebenintervenientin zum gegen den Bekl. zu 1) gerichteten Rechtsstreit gem. §§ 61, 69 ZPO. Wie sich aus den Ausführungen in der Klageerwiderung ergeben wird, bestehen seitens der Bekl. zu 2) erhebliche Vorbehalte gegen den Ablauf des in der Klage geschilderten angeblichen Unfallgeschehens. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Beteiligten den Schadensfall einvernehmlich herbeigeführt haben. In solchen Fällen ist es gem. Rechtsprechung des BGH aufgrund der Rechtskrafterstreckung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zulässig, dass der VR ein eigenes Prozessführungsrecht auch mit Wirkung für den VN wahrnimmt. Insoweit unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient abweichend vom Normalfall auch nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO, die sich aus der Anwendung der §§ 61, 69 ZPO ergeben würden. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz eines für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Fall der Verurteilung des VN aus dem Deckungsverhältnis von diesem doch noch in Anspruch genommen zu werden. Auf die einschlägigen Entscheidungen BGH VersR 2008, 485 und 2012, 434 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

In Wahrnehmung dieses Rechts wird auch für den Bekl. zu 1) die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Eine Erwiderung auf das Klagevorbringen erfolgt innerhalb laufender Frist.

 

Erläuterung:

Man wird in der forensischen Praxis immer wieder einmal mit Fällen konfrontiert, bei denen entweder aufgrund des geschilderten Unfallhergangs oder aber sonstiger persönlicher "Vorgeschichten" der Beteiligten (oder auch kumulativ) bei einem VR die Erkenntnis reift, dass es sich nicht um ein reelles Unfallgeschehen, sondern einen gestellten Unfall gehandelt hat, den die Beteiligten untereinander abgesprochen haben. In diesem Fall läge auf Seiten des Klägers eine Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung vor, die zum Verlust eines Schadenersatzanspruches führte, so dass die Klage deshalb abgewiesen werden müsste. Nun werden in Haftpflichtprozessen von VR in Wahrnehmung des versicherungsvertraglichen Prozessführungsrechtes i.d.R. eigene Anwälte auch zur Wahrnehmung der Interessen eventuell mitverklagter VN bzw. versicherter Personen beauftragt. Zu diesen wird damit ein vollwertiges Mandatsverhältnis begründet und zwar mit allen sich gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen des Anwalts, u.a. des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Würde der vom VR auch mit Wirkung für den VN derart beauftragte Anwalt vortragen, es handele sich aufgrund bestimmter Umstände um ein verabredetes Unfallgeschehen, würde er sich in Widerspruch zur eigenen Einlassung seines weiteren Mandanten (VN) setzen und damit gegen dieses Verbot mit der Folge möglicher erheblicher berufsrechtlicher Konsequenzen verstoßen. Eine unmittelbare Vertretung des VN ist in derartigen Fällen unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten also nicht möglich.

Dies könnte nun dazu führen, dass der dann anwaltlich nicht vertretene VN z.B. den Klageanspruch anerkennen oder aber gegen ihn Versäumnisurteil ergehen könnte. Aus diesen Titeln könnte der Kläger – abgesehen von § 115 VVG – unter Umständen in den Deckungsanspruch des VN gegen den Haftpflichtversicherer vollstrecken oder der VN den VR auf Freistellung in Anspruch nehmen. Um dies zu vermeiden, wurde schon frühzeitig der Weg diskutiert, dass der VR dem Rechtsstreit des Klägers gegen den VN (es handelt sich um zwei getrennte Prozessrechtsverhältnisse) im Wege der streitgenössischen Nebenintervention beitritt. Dies hat zur Folge, dass die Beschränkungen der Rechtswirkung von Prozesshandlungen gem. § 67 Hs. 2 ZPO nicht zu beachten sind, der VR also eine für den VN nachteilige Entscheidung auch gegen dessen Willen verhindern kann. Diese Lösung hat der BGH u.a. mit den oben zitierten Entscheidungen im Ergebnis so auch abgesegnet. Das Problem der Wahrnehmung widerstreitender Interessen wird auf diese Weise elegant umgangen.

Autor: Dr. Joachim Reitenspiess

RA Dr. Joachim Reitenspiess, FA für Verkehrsrecht, Nürnberg

zfs 10/2013, S. 543

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