[9] "… 2. Soweit das BG dem Kl. den vom AG zuerkannten weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Bekl. zu 1) im Umfang von mehr als zwei Dritteln des ihm unstreitig entstandenen Schadens aberkannt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand."
[10] a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des BG, der als solcher außer Streit stehende Anspruch des Kl. aus § 1 Abs. 1 HPflG sei um einen Mithaftungsanteil des Kl. von einem Drittel zu kürzen. Die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen und die auf dieser Grundlage vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge greift die Revision nicht an. Rechtliche Grundlage für die Haftungsverteilung bei der Anrechnung einer Mithaftung als Halter eines Kfz oder als Betriebsunternehmer einer Bahn sind die Sonderregelungen der §§ 17 StVG, 13 HPflG (vgl. Senat, Urt. v. 8.3.1960 – VI ZR 113/58, VersR 1960, 632; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 4 Rn 2). Bei Anwendung dieser Vorschriften ist die erfolgte Abwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den vom BG gebilligten Ausführungen des AG zur Haftungsverteilung war der Kl. auch Halter des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Der Umfang der Ersatzpflicht des Kl. und der Bekl. zu 1) hängt mithin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2, 4 HPflG ebenfalls von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dabei ist auch nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senat, Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn 16; v. 16.10.2007 – VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn 16).
[11] b) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des BG, eine über den Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG hinausgehende Haftung der Bekl. zu 1) gem. § 831 Abs. 1 BGB scheide deshalb aus, weil der Kl. sich in entsprechender Anwendung von § 4 Hs. 2 HPflG ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten anrechnen lassen müsse, die als Fahrerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübte.
[12] aa) § 4 HPflG gilt aufgrund seiner systematischen Stellung im Haftpflichtgesetz ausschließlich für die in diesem Spezialgesetz geregelten Haftpflichttatbestände (Filthaut, a.a.O. Rn 16). Wie das BG richtig gesehen hat, ist die dem § 4 Hs. 2 HPflG entsprechende Regelung in § 9 StVG nach gefestigter Rspr. des erkennenden Senats auf Ansprüche aus § 823 BGB nicht entsprechend anzuwenden, weil dies die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen würde (Senat, Urt. v. 30.3.1965 – VI ZR 257/63, VersR 1965, 523 f.; v. 25.3.1980 – VI ZR 61/79, VersR 1980, 740, 741, insoweit in BGHZ 76, 397 ff. nicht abgedruckt; v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn 10 ff.; so auch OLG Hamm VersR 1996, 347 f.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVG Rn 1; aA Klimke VersR 1988, 329, 330). Für § 4 Hs. 2 HPflG und für weitere inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sondergesetzen, wie §§ 34 LuftVG, 27 AtomG, 118 BBergG, 11 UmweltHG, § 6 Abs. 1 ProdHaftG, § 32 Abs. 3 S. 1 GenTG, kann nichts anderes gelten (vgl. Filthaut, a.a.O.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2. Kap. Rn 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn 52; Soergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, § 254 Rn 106; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rn 108; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 55 Rn 20).
[13] bb) Entgegen der Auffassung des BG und der Revisionserwiderung kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften im Rahmen von Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar kann allein die Erwägung, in den Einschränkungen der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, u.a. nach § 9 StVG, liege ein gewollter Ausgleich dafür, dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers anders als nach § 823 BGB schon bei vermutetem Verschulden eintrete (Senat, Urt. v. 30.3.1965 – VI ZR 257/63, a.a.O.), die Ablehnung einer Analogie in Bezug auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB nicht tragen, weil auch eine Haftung nach dieser Vorschrift schon bei einem nur vermuteten Verschulden des Geschäftsherrn eingreift. Eine analoge Anwendung der in den oben aufgeführten Sondergesetzen geregelten Haftungseinschränkung im Rahmen der allgemeinen deliktischen Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB ist jedoch auch dann abzulehnen, wenn diese Ansprüche schon bei einem vermuteten Verschulden eingreifen (vgl. Senat, Urt. v. 7.1.1992 – VI ZR 17/91, VersR 1992, 455, 456 zu § 832 BGB).
[14] Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, de...