" … 5. Der Kl. kann Ersatz seiner fiktiven Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausgehend von einem Gesamtaufwand von 3.513,71 EUR ersetzt verlangen."

a) Zu Unrecht meinen die Bekl., die im Privatgutachten des Kl. in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge seien ebenso wie die Verbringungskosten grds. nicht ersatzfähig, weil der Kl. seinen Schaden fiktiv abrechnet. Denn auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung sind diese Aufwendungen grds. ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2012, 324; OLG Hamm NZV 2013, 247; Kammer, Urt. v. 8.4.2011 – 13 S 152/10; LG Hanau NZV 2010, 574; LG Köln, Urt. v. 31.5.2006 – 13 S 4/06, zit. nach juris; … Gerard-Morguet, zfs 2006, 303, 306, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG München, Urt. v. 27.5.2010 – 10 U 3379/09, zit. nach juris; KG, Urt. v. 11.10.2010 – 12 U 148/09, zit. nach juris … ). Die Gegenmeinung, wonach UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nur ersatzfähig sein sollen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. hierzu LG Osnabrück, Urt. v. 19.12.2008 – 3 S 413/08, zit. nach juris; LG Hannover NZV 2009, 186; LG Lübeck NZV 2010, 517; LG Hamburg, Beschl. v. 17.4.2012 – 302 S 84/11, zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn 14 … ), überzeugt nicht.

b) Ob UPE-Aufschläge, also Beträge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen werden, und Verbringungskosten, die durch den Transport des Fahrzeugs in eine andere Werkstatt entstehen, etwa weil bestimmte Arbeiten (z.B. Lackierarbeiten) nur dort durchgeführt werden können (vgl. zur Begriffsbestimmung nur Gerard-Morguet, zfs 2006, 303, 306 m.w.N.), im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist von der Ersatzfähigkeit auszugehen, wenn diese Aufwendungen zur Schadensbehebung erforderlich sind, d.h. wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; BGHZ 163, 19, 22, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283 und v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Dies erfordert eine Prognose, für die entscheidend ist, ob es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die im Falle einer Instandsetzung voraussichtlich anfallen. Für den Streitfall ist danach maßgeblich, ob die im Schadensgutachten des Kl. veranschlagten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nach dem Standard einer markengebundenen Werkstatt (vgl. hierzu BGHZ 183, 21 ff.; Urt. v. 13.7.2009 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380, jeweils m.w.N.) konkret zu erwarten sind. … In Anlehnung an die Grundsätze zur Abrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; Urt. v. 13.7.2009 – VI ZR 259/09 a.a.O.) genügt hierzu im Allgemeinen, dass ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise anfallen.

c) Das ist hier ausweislich des vom Kl. vorgelegten Privatgutachtens der Fall und wird belegt durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach im Falle einer Reparatur bei markengebundenen Werkstätten in der hiesigen Region ein Ersatzteilpreisaufschlag auf die UPE des Herstellers ortsüblich ist und auch der überwiegende Anteil dieser Fachwerkstätten Verbringungskosten in Ansatz bringt (Gutachten S. 47, Bl. 99 d.A.).

d) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Möglichkeit der Schadensbehebung verweisen. So ist in der Rspr. anerkannt, dass der Geschädigte auf eine Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt’ verwiesen werden kann, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urt. v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f. und vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.; Kammer, Urt. v. 8.4.2011 ...

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