Der BGH hat bisher keine Entscheidung zur Ansetzung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten getroffen. Da mit Ausnahme der "systemwidrigen" Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer durch die Einführung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis, die sprachlich verfehlt als "fiktive Abrechnung" bezeichnet wird, weitere Abzüge nicht zu machen sind (vgl. BGH zfs 2013, 502 m.w.N.), spricht dies dafür, dass grds. die UPE-Aufschläge (umgelegte Kosten der Lagerhaltung für Ersatzteile) und Verbringungskosten (Kosten des Transports zum Lackieren des Fahrzeugs in einen anderen Betrieb) ersatzfähig sind (zustimmend Wellner, BGH-Rspr. zum Kfz-Sachschaden, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn 61). Grundlage dieser Weichenstellung ist dabei das von dem Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten, das sich zu dem Entstehen von UPE-Aufschlägen und der Verbringungskosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt positiv äußert.
1. Allerdings hat die Schätzung des Sachverständigen nur vorläufigen Charakter. Zwar muss er sich zur Kostenstruktur einer markengebundenen Fachwerkstatt äußern. Der Geschädigte darf seiner "fiktiven" Schadensberechnung aber grds. die UPE-Aufschläge, die Verbringungskosten und auch die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1 f. (Porsche-Urteil) BGH NZV 2010, 457 (BMW-Urteil); BGH zfs 2010, 143 (VW-Urteil)).
2. Das gilt allerdings nur grundsätzlich. Ist der Pkw älter als 3 Jahre und auch nicht regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und/oder repariert worden, begründet die geänderte Rspr. des BGH eine Verweisungsmöglichkeit für die Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Kostenstruktur einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet (vgl. BGH zfs 2010, 143; BGH zfs 2010, 494; BGH VersR 2010, 160; BGH zfs 2010, 497; BGH zfs 2010, 621). Eine Verweisungsmöglichkeit auf eine freie Werkstatt schied jedoch aus, so dass sich die Entscheidung damit auseinander zu setzen hatte, ob auch eine Verweisung auf die Kostenstruktur einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen markengebundenen Werkstatt, bei der UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten nicht angefallen wären, möglich ist. Das LG leitete diese neue Verweisungsmöglichkeit aus dem Grundsatz der Schadensgeringhaltung ab.
3. Verschafft das Gutachten des Sachverständigen dem Geschädigten keine Sicherheit, ob und welchen Betrag er für Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten einsetzen und seiner Planung, etwa für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs, zugrunde legen kann, wird seine Rechtslage noch dadurch verschlechtert, dass selbst noch im Rechtsstreit eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten einer anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt zulässig sein soll (vgl. BGH zfs 2013, 446). Das beseitigt die dem Geschädigten zuzubilligende Planungssicherheit und muss jedenfalls bei der Führung eines Rechtsstreits dem Geschädigten mitgeteilt werden.
zfs 10/2013, S. 564 - 566