VVG § 178 Abs. 2
Leitsatz
Das Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel stellt keinen Unfall in der privaten Unfallversicherung i.S.d. § 178 Abs. 2 VVG dar, wenn das vorangegangene Ausrutschen auf Blättern nicht bewiesen werden kann.
KG, Beschl. v. 30.5.2014 – 6 U 54/14
1 Aus den Gründen:
" … Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gem. § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)."
Entgegen der Ansicht der Kl. erfüllt nicht schon allein die beim Umknicken erlittene Bandverletzung den Unfallbegriff. Dafür ist nach der gesetzlichen Unfalldefinition in § 178 Abs. 2 VVG, die sich mit der in Ziff. 1.3 der AUB 2005 enthaltenen Definition deckt, vielmehr notwendig, dass die Kl. die Gesundheitsbeschädigung “durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis‘ erlitten hat. Da die Kl. sich den Riss der Außenbänder und die Überdehnung der Innenbänder, die Ursache des behaupteten Dauerschadens wären, unstreitig nicht durch einen Sturz (Aufprall auf den Boden, vgl. dazu BGH VersR 2011, 1135, zit. nach juris, dort Ls. und Rn 12/14) zugezogen hat, sondern während der Bewegung, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall nur vor, wenn das Umknicken des Fußes auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden kann. Denn allein die körperliche Fehlbewegung, die zum Umknicken des Fußes geführt hat, reicht – obwohl in Bezug auf das Umknicken nicht willensgesteuert – für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus (BGH VersR 2009, 492–495, zit. nach juris, dort Rn 11; OLG Düsseldorf NVersZ 1999, 524–525, zit. nach juris, dort Ls. und Rn 10 f. … ).
Das LG hat deshalb zutreffend Beweis erhoben über die von der Bekl. ausdrücklich bestrittene Behauptung der Kl., sie sei mit dem Fuß umgeknickt, weil sie auf Blätter getreten und dort keinen ausreichenden Halt gefunden habe; diesen Beweis hat es jedoch als nicht geführt angesehen. … (wird ausgeführt)
Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Allein die Bekundungen der Zeugin, es hätten wegen des stürmischen Wetters auf dem Platz “überall Blätter‘ gelegen und die Kl. hätte nach dem Vorfall “Scheiß Blätter‘ gesagt, rechtfertigen nicht mit der gem. § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Gewissheit die Feststellung, dass die Behauptung der Kl. wahr ist. Das LG hat nachvollziehbar begründet, dass es sich gehindert sieht, aus diesen Aussagen den Schluss auf die behauptete Tatsache zu ziehen, schon weil diesen Bekundungen der Zeugin kein allzu hoher Beweiswert zukomme. Dies ist im Urteil damit begründet worden, dass in dem Zeitraum zwischen Spielbeginn und Verletzung der Kl. sehr viele Blätter gefallen sein müssten, wenn die Aussage, es hätten “überall Blätter‘ gelegen, zutreffend sein sollte. Zudem sei es eher unwahrscheinlich, dass tatsächlich überall auf dem Platz Blätter gelegen hätten, weil ein Verbandsspiel in so einem Fall wohl nicht weitergeführt worden wäre. Weiter sieht das LG für den Senat nachvollziehbar den Beweiswert der Aussage v. 20.2.2014 dadurch geschmälert, dass die Zeugin anlässlich ihrer früheren schriftlichen Zeugenbefragung durch die Bekl. im September 2012 zur Frage nach Blättern auf dem Platz lediglich Vermutungen geäußert hatte, schon weil das menschliche Gedächtnis über die Zeit nicht besser zu werden pflege. Zudem habe die Zeugin die Bekundung zur Aussage der Kl. nach dem Sturz nicht von sich aus, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters gemacht. … “
zfs 10/2014, S. 584 - 585