" … Der Kl. kann von der Bekl. die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, da sie durch ihr Verhalten die Abtretung der Ansprüche des Zeugen S an den Kl. jedenfalls konkludent genehmigt hat."
Zwar ist es der Bekl. zuzugeben, dass die Abtretung des Zeugen S zunächst gegen das in den AKB verankerte Abtretungsverbot verstoßen hat. Jedoch hat die Bekl. dadurch, dass sie sich – ohne zunächst auf das Abtretungsverbot hinzuweisen – mit dem Kl. auseinandergesetzt und letztlich alle Zahlungen erbracht hat, die Abtretung jedenfalls konkludent genehmigt. Dementsprechend war der Kl. zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Reparatur aktiv legitimiert.
Ziff. A.2.7.4 der AKB sieht vor, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Versicherung durch den VN weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen.
Es ist in Rspr. und Lehre anerkannt, dass das im Rahmen der Kaskobedingungen vereinbarte Abtretungsverbot zwischen VN und Versicherung wirksam ist und nach § 399 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung führt … Auch gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung des Abtretungsverbots als Teil der AGB der Bekl. bestehen vorliegend keine Bedenken.
Die Bekl. hat jedoch die an sich unwirksame Abtretung konkludent genehmigt. So ist in der Rspr. nämlich ebenfalls anerkannt, dass ein Abtretungsverbot wie es vorliegend in Ziff. A.2.7.4 der AKB verankert ist, auch durch eine konkludente Genehmigung des VR aufgehoben kann, wenn dadurch die Genehmigung der Abtretung deutlich zum Ausdruck kommt. So hat der BGH eine durch schlüssiges Verhalten erteilte Genehmigung der VR darin gesehen, dass diese sich auf die Schadensmeldung des Zessionars einlässt und die Versicherungsforderung mit ihm erörtert, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen (vgl. BGHZ 11, 120).
Im vorliegenden Fall ist die konkludente Genehmigung der Abtretung der Forderung an den Kl. durch die Bekl. darin zu sehen, dass die Bekl. sich mit der Rechnung des Kl. v. 14.10.2013 in ihrem Schreiben v. 13.11.2013 auseinandergesetzt hat, ohne ihn auf das Abtretungsverbot hinzuweisen. Dieses Verhalten lässt aus der Sicht eines objektiven Dritten nur den Schluss zu, dass die Bekl. die Abtretung genehmigte. Denn wenn der VR mit einer Rechnung, die jemand unter Berufung auf eine Zession vorlegt, kommentarlos auseinandersetzt, dem Zessionar die Grundlagen ihres Regulierungsverhaltens mitteilt und eine nicht unerhebliche Zahlung erbringt, wird daraus deutlich, dass er die Abtretung akzeptiert und nichts gegen diese als solche einzuwenden hat.
Dass die Bekl. letztlich – nach Abrechnung der vollständigen Summe auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Kl. hin – auf das Abtretungsverbot hinwies, führt nachträglich nicht mehr dazu, dass die bereits erteilte Genehmigung der Abtretung entfällt.
Die Bekl. befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten auch in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Bekl. mit Schreiben v. 13.11.2013 die Vornahme weiterer Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigerte. … “
Mitgeteilt von RA Michael Reutter, Kerpen
zfs 10/2014, S. 579 - 580