BGB § 305 Abs. 1 § 307 Abs. 1 S. 2 § 307 Abs. 3 S. 1 § 311 Abs. 1
Leitsatz
1. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist.
2. Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.
3. Bei zwischen Leasinggesellschaften und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte.
4. Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausübung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 entzogen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12
Sachverhalt
Der Kl., ein Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, hat die beklagte Verwenderin von sog. Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft auf Unterlassung von in der Richtlinie enthaltenen Ankaufsgarantien sowie einer Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm in Anspruch genommen. Die Abwicklungsrichtlinien trafen für das Einzelkundengeschäft in Ziff. I. 8 folgende Regelungen:
"Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V. Leasing [= Bekl.] entgegen zu nehmen und von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V. Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor."
Hat der Händler der V. Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) erteilt, erhöht bzw. verringert sich der Rück-Kaufpreis (kalkulatorischer Gebrauchtwagenwert) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer-Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing-Nehmer.
Sofern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rückgabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch aufgrund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grds. mit dem Verkauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. …
Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem Leasing-Nehmer – sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers – oder durch Gerichtsentscheidung – verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing-Nehmer gezahlt hat.“
Diese gegenüber den Vertragshändlern eingesetzten Richtlinien unterschieden zwischen dem Einzelkundengeschäft und dem Großkundengeschäft. Beim Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Bekl. als Leasinggeberin ein. Nach dem Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlereinstandspreis an die Bekl. Für die Vermittlung des Leasingvertrags enthält der Vertragshändler von der Bekl. eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne, damit der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis entspricht. Im häufiger vorkommenden Großkundengeschäft vermittelt der Vertragshändler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Weiterhin vermittelt er den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der Muttergesellschaft der Bekl. und einer weiteren Herstellerin von Kraftfahrzeugen an die Bekl. Auch diese Vermittlungsgeschäfte lösen einen Provisionsanspruch des Bekl. gegenüber dem Vertragshändler aus. Im Einzel- wie im Großkundengeschäft wird das Leasingfahrzeug nach der Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als Empfangsbevollmächtigten der Bekl. zurückgegeben und von diesem zu dem bereits im Leasingvertrag verbindlich festgelegten Restwert angekauft, wobei die Abwicklungsrichtlinien die Abrechnung umschreiben. Die Abwicklungsrichtlinien schlossen mit den Erklärungen:
"Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit un...